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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.1969 - 1 StR 15/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,2238
BGH, 20.05.1969 - 1 StR 15/69 (https://dejure.org/1969,2238)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1969 - 1 StR 15/69 (https://dejure.org/1969,2238)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1969 - 1 StR 15/69 (https://dejure.org/1969,2238)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der sofortigen Verwerfung der Berufung im Falle der Verhandlung zur Sache in einem frühren Termin durch das Berufungsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1393
  • MDR 1969, 682
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der …

    Auszug aus BGH, 20.05.1969 - 1 StR 15/69
    Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Portführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff. [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]).

    Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Portführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff. [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]).

    Es sieht sich aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1962 - BGHSt 17, 188 [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61] - daran gehindert.

    Dazu würde aber ein Abgehen von RGSt 61, 280 und BGHSt 17, 188 f [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]ühren.

  • RG, 05.04.1927 - I 445/26

    1. Ist § 232 Abs. 1 StPO. anwendbar, wenn die Hauptverhandlung auf die Frage …

    Auszug aus BGH, 20.05.1969 - 1 StR 15/69
    Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Portführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff. [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]).

    Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Portführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff. [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]).

    Dies hat der I. Strafsenat des Reichsgerichts schon vor 42 Jahren ausgesprochen (RGSt 61, 278, 280; desgleichen in RGSt 64, 239, 246).

  • RG, 17.06.1930 - I 1332/29

    1. Kann bei der Zustellung einer Ladung an eine Hausangestellte der Dienstgeber …

    Auszug aus BGH, 20.05.1969 - 1 StR 15/69
    Dies hat der I. Strafsenat des Reichsgerichts schon vor 42 Jahren ausgesprochen (RGSt 61, 278, 280; desgleichen in RGSt 64, 239, 246).
  • BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70

    Trunkenheit in der Verhandlung

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig ist, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188; BGH Beschl. v. 20. Mai 1969 - 1 StR 15/69).
  • BayObLG, 30.03.1989 - 3 ObOWi 9/89

    Pflicht zum Einbau und zur Benutzung eines EG-Kontrollgeräts bei Beförderung von …

    Ausnahme Vorschriften wie Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 und Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 sind in der Regel eng auszulegen (BGHSt 5, 327 [BGH 09.12.1953 - GSSt - 2/53]; NJW 69, 1393).
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