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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2005 - 1 StR 156/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14723
BGH, 28.06.2005 - 1 StR 156/05 (https://dejure.org/2005,14723)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2005 - 1 StR 156/05 (https://dejure.org/2005,14723)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05 (https://dejure.org/2005,14723)
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  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 StPO
    Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes bei im Ausland erlittener Freiheitsentziehung (Nachholung durch das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung …

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 1 StR 156/05
    Diese Entscheidung muß jedoch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
  • BGH, 10.07.2014 - 1 StR 247/14

    Anrechnung von ausländischen Freiheitsentziehungen auf die Strafe

    Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 1. September 2010 - 5 StR 324/10 mwN; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 5 StR 170/03).

    Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der Strafkammer lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB - wie geboten - im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77; BGHSt 27, 287, 288; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 StR 622/11; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).

    Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 587/13; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).

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