Rechtsprechung
| BGH, 21.03.2018 - 1 StR 165/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision als unbegründet; Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17
Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei …
Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 165/17
Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens nach dem in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17 - (NJW 2018, 1180) niedergelegten Maßstab ohne Rechtsfehler abgelehnt.Die Dauer des Revisionsverfahrens beruht auf dem Umstand, dass der Senat die Beratung der Sache mit Blick auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 20. Dezember 2016, der zu der oben genannten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17 - geführt hat, zurückgestellt hatte und die Beratung erst nach deren Bekanntmachung im März 2018 wieder aufnehmen konnte.
- BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichgelagerter …
Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 165/17
Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Senat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 407).
- BGH, 22.10.2025 - 2 StR 354/24
Besitz von Cannabis (Meistbegünstigungsgrundsatz); Teilaufhebung einer …
Insbesondere beruht die Dauer des Revisionsverfahrens auf dem Umstand, dass der Senat die Beratung der Sache mit Blick auf den Anfragebeschluss des Senats vom 1. August 2024 (2 StR 107/24), der zu der oben genannten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Februar 2025 - GSSt 1/24 - geführt hat, zurückgestellt hatte und die Beratung erst nach deren Bekanntmachung im Juli 2025 wieder aufnehmen konnte. Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Senat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 165/17 mwN).
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