Rechtsprechung
| BGH, 10.04.1986 - 1 StR 17/86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel - Darlegung konkreter Anhaltspunkte darüber, ob der Maßregelerfolg durch anschließenden Strafvollzug gefährdet ist - Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung in einer Alkoholtheorapie auf die zu verbüßende ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.07.1985 - 1 StR 285/85
Vorwegvollzug einer langen Freiheitsstrafe
Auszug aus BGH, 10.04.1986 - 1 StR 17/86
Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85). - BGH, 03.12.1985 - 1 StR 568/85
Verurteilung eines psychisch wie physisch vom Alkohol Abhängigen wegen …
Auszug aus BGH, 10.04.1986 - 1 StR 17/86
Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).
- BGH, 07.07.1986 - 3 StR 258/86
Maßregeln der Besserung und Sicherung: Änderung der Vollstreckungsreihenfolge
Gerade weil nach Auffassung des Landgerichts ein Behandlungserfolg erst bei längerfristiger Behandlung erwartet werden kann (UA S. 63), versteht es sich im Hinblick auf die bereits vollzogene und auf die Freiheitsstrafe anzurechnende Untersuchungshaft nicht von selbst, inwiefern hier durch den Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe erreicht werden kann, daß die Behandlung nach § 64 StGB der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorangeht (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 1986 - 1 StR 226/86 - und vom 10. April 1986 - 1 StR 17/86). - BGH, 06.05.1986 - 1 StR 226/86
Auswirkungen des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes auf die Anwendung des § 67 Abs. …
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer - auch unabhängig von der Änderung des § 67 Abs. 2 StGB - zu prüfen haben, ob der Angeklagte bis dahin soviel Untersuchungshaft verbüßt hat, daß ihre Dauer und die voraussichtliche Dauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zusammen mindestens die Hälfte der Strafe ausmachen; in diesem Fall wäre die gebotene Entlassung aus der Entziehungsbehandlung in die Freiheit auch ohne Vorwegvollzug der Strafe möglich (§ 67 Abs. 5 S. 1 n.F. StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 1986 - 1 StR 17/86). - BGH, 07.07.1986 - 2 StR 258/86
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Anordnung über den …
Gerade weil nach Auffassung des Landgerichts ein Behandlungserfolg erst bei längerfristiger Behandlung erwartet werden kann (UA S. 63), versteht es sich im Hinblick auf die bereits vollzogene und auf die Freiheitsstrafe anzurechnende Untersuchungshaft nicht von selbst, inwiefern hier durch den Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe erreicht werden kann, daß die Behandlung nach § 64 StGB der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorangeht (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 1986 - 1 StR 226/86 - und vom 10. April 1986 - 1 StR 17/86).
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