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Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.08.1970

Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1970 - 1 StR 178/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,11781
BGH, 07.07.1970 - 1 StR 178/70 (https://dejure.org/1970,11781)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1970 - 1 StR 178/70 (https://dejure.org/1970,11781)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1970 - 1 StR 178/70 (https://dejure.org/1970,11781)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Magdeburg, 26.03.2020 - 22 KLs 28/18
    Der Angeklagte hat so durch sein eigenes vorwerfbares Verhalten die Grundlage für die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Geschädigten und dessen Schlag geschaffen, was ihn letztendlich zum Ausweichen oder zu einer weniger gefährlichen Handlung als dem kräftigen Faustschlag verpflichtet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 551/75

    Notwendigkeit eines Verteidigungsmittels richtet sich nach der "Kampflage" - …

    Der rechtswidrig Angegriffene ist grundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956 49, 50; 1969, 23, 24); die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung richtet sich nach der "Kampflage" (BGH bei Dallinger, MDR 1955, 649; BGH, Urteile vom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70 - und vom 3. Dezember 1974 - 1 StR 366/74).
  • BGH, 03.12.1974 - 1 StR 366/74

    Abgabe eines Warnschusses in einer Notwehrlage - Vorliegen einer Notwehrlage - …

    Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung richtet sich nach der "Kampflage" (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649; BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70).
  • BGH, 25.01.1972 - 1 StR 628/71

    Beurteilung der Notwendigkeit eines Verteidigungsmittels nach "Kampflage" - …

    Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung ist nach der "Kampflage" zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Verteidigung befindet (BGH, Urteil vom 2. April 1963 - 1 StR 545/62; vom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.08.1970 - 1 StR 178/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,7335
BGH, 13.08.1970 - 1 StR 178/70 (https://dejure.org/1970,7335)
BGH, Entscheidung vom 13.08.1970 - 1 StR 178/70 (https://dejure.org/1970,7335)
BGH, Entscheidung vom 13. August 1970 - 1 StR 178/70 (https://dejure.org/1970,7335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nach Freispruch - Sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1953 - 3 StR 141/51

    Todesurteile und Exekution des Kommandeurs der Düsseldorfer Schutzpolizei, …

    Auszug aus BGH, 13.08.1970 - 1 StR 178/70
    Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluß vom 14. Juli 1953 (BGHSt 4, 300) im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 39, 291) ausführlich dargelegt, daß entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Gesetzes das Revisionsgericht, das den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 StPO selbst freispricht, zur Entscheidung über einen Haftentschädigungsantrag des Freigesprochenen nicht zuständig ist.
  • BGH, 11.10.1960 - 5 ARs 20/60
    Auszug aus BGH, 13.08.1970 - 1 StR 178/70
    An dieser Auffassung hält der beschließende Senat fest; der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 1960 (BGHSt 15, 151) steht dem nicht entgegen, da er einen anderen Sachverhalt betrifft und eine Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli enthält.
  • RG, 03.12.1906 - I 1569/05

    Ist das Revisionsgericht in dem Falle sofortiger Freisprechung zuständig, über …

    Auszug aus BGH, 13.08.1970 - 1 StR 178/70
    Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluß vom 14. Juli 1953 (BGHSt 4, 300) im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 39, 291) ausführlich dargelegt, daß entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Gesetzes das Revisionsgericht, das den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 StPO selbst freispricht, zur Entscheidung über einen Haftentschädigungsantrag des Freigesprochenen nicht zuständig ist.
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