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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2006 - 1 StR 190/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11226
BGH, 24.05.2006 - 1 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,11226)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2006 - 1 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,11226)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,11226)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zahlenmäßige Angabe des Strafrahmens im Urteil

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zahlenmäßige Angabe des Strafrahmens im Urteil

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Braunschweig, 24.08.2016 - 1 Ss 56/16

    Versuchte Gefangenenbefreiung

    Dabei ist der Tatrichter zwar nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der einschlägigen Strafvorschrift des Besonderen Teils ergibt, zahlenmäßig zu bezeichnen (BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006, 1 StR 190/06, juris).
  • BGH, 22.10.2008 - 1 StR 503/08

    Rechtsfehlerhaft übersehene (absolute) Strafverfolgungsverjährung (Auswirkung auf …

    Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06).
  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 583/06

    Keine Verletzung der Öffentlichkeit durch teilweise Aufrechterhaltung der …

    Die Revision verkennt, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06;… Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 792).
  • KG, 20.11.2012 - 121 Ss 245/12

    Revisionsbegründung in Strafsachen: Beanstandung einer fehlerhaften Ablehnung …

    Der Tatrichter ist entgegen der Auffassung des Verteidigers insbesondere nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen; dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06 - m.w.N. [juris]; Senat, Beschluss vom 31. Juni 2008 - [4] 1 Ss 205/08 [139/08] -).
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