Rechtsprechung
| BGH, 27.06.2012 - 1 StR 201/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 56 Abs. 2 StGB
Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Überprüfbarkeit des tatrichterlichen Ermessens; Grenzen der Revisibilität) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Überprüfung der Versagung einer Aussetzung einer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2
Revisionsgerichtliche Überprüfung der Versagung einer Aussetzung einer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70
Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die …
Auszug aus BGH, 27.06.2012 - 1 StR 201/12
Die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 24, 3, 5); sie darf vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden und ist im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren" (st. Rspr.;… vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 25). - BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54
Auszug aus BGH, 27.06.2012 - 1 StR 201/12
Die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 24, 3, 5); sie darf vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden und ist im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren" (st. Rspr.;… vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 25).
- BGH, 12.01.2016 - 1 StR 414/15
Strafzumessung (Berücksichtigung des Verlusts der Arbeitsstelle; Bemessung einer …
Die ganz maßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - 5 StR 95/01, StV 2001, 676 und vom 28. Mai 2008 - 2 StR 140/08, NStZ-RR 2008, 276 und Beschluss vom 27. Juni 2012 - 1 StR 201/12).
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