Rechtsprechung
| BGH, 10.03.1992 - 1 StR 22/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafschärfende Berücksichtigung ausgesprochener Verurteilungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
StGB § 46 Abs. 2
DDR-Vollzug als Strafmilderungsgrund
Papierfundstellen
- NStZ 1992, 327
- StV 1992, 360 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.09.1991 - 5 StR 306/91
Vorverurteilungen in der ehem. DDR
Auszug aus BGH, 10.03.1992 - 1 StR 22/92
Ebenso ist der Angeklagte - wie sich aus den abgeurteilten Taten und den dafür verhängten Strafen zweifelsfrei entnehmen läßt - nicht mit Freiheitsstrafen belegt worden, die das Maß des Schuldangemessenen in nicht hinzunehmenden Umfang überschritten haben (vgl. dazu BGH NStZ 1992, 33 - zur Veröffentlichung in BGHSt 38 vorgesehen); so wurde er im Jahre 1986 wegen 14 vollendeter und 15 versuchter Wohnungseinbrüche zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 1988 wegen sieben vollendeter und drei versuchter Wohnungseinbrüche zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Er meinte jedoch in seiner schriftlichen Stellungnahme, das Landgericht habe nicht bedacht, daß eine Vielzahl inzwischen bekannt gewordener Informationen dafür spreche, daß der Vollzug von Freiheitsstrafe in der ehemaligen DDR besonders hart gewesen sei; der Vollzug von fünf Jahren Strafe zwischen den Jahren 1985 und 1990 könne daher den Angeklagten unangemessen belastet und überdies seine Resozialisierung beeinträchtigt haben (vgl. BGH NStZ 1992, 33).
Demgemäß muß hinzukommen, daß der zu harte Vollzug die Resozialisierung des Betroffenen beeinträchtigt hat und ihn deshalb geringere Schuld für seine erneuten Straftaten trifft (BGH NStZ 1992, 33).
- BGH, 22.10.1991 - 5 StR 415/91
Anrechnung von Untersuchungshaft in DDR (Berücksichtigung bei der Strafzumessung)
Auszug aus BGH, 10.03.1992 - 1 StR 22/92
Das gilt auch für ungerechtfertigte Bestrafung in der ehemaligen DDR, für die im Einigungsvertrag Sonderregelungen vorgesehen sind (vgl. die nähere Darstellung in BGH NStZ 1992, 80 - zur Veröffentlichung in BGHSt 38 vorgesehen).
- BGH, 21.09.1995 - 5 StR 366/95
Konkrete Gefahr - Schaden im Einzelfall - Versuch - Ablehnung des Beweisantrags - …
Ein Verstoß gegen die Grundsätze über die Berücksichtigung von Vorstrafen aus der DDR bei der Strafzumessung (BGH, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 16, 18) liegt nicht vor. - BGH, 23.06.1992 - 5 StR 74/92
Steuerlich erhebliche Umstände im Beitreibungsverfahren - Erörterung …
Die Rüge ist nicht zulässig, weil mit den Mitteln des Revisionsrechts nicht ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGH StV 1991, 549; NStZ 1991, 548; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1992 - 1 StR 22/92 -), ob die beanstandete Aufklärung erforderlich war und ob sie tatsächlich unterblieben ist. - BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von …
Gegen die strafschärfende Heranziehung - nicht getilgter und nicht tilgungsreifer - von Gerichten der ehemaligen DDR verhängter einschlägiger Vorstrafen (vgl. UA 5, 16) bestehen bei Berücksichtigung der Rechtsprechung zur nur eingeschränkten Verwertbarkeit von DDR-Verurteilungen (vgl. BGHSt 38, 71, 73; BGH NStZ 1992, 327) keine Bedenken; jedoch sollten zu strafschärfend verwertenden Vorverurteilungen (möglichst) genauere Angaben gemacht werden (…vgl. Gribbohm aaO Rdn. 158). - OLG Hamm, 17.01.2008 - 5 Ss 565/07
Hauptverhandlung; Inbegriff; Beweiserhebung; Schuldvorwurf
Zwar können Verurteilungen, die vor der dem aktuellen Verfahren zugrundeliegenden Straftat erfolgt sind, grundsätzlich strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie einschlägig sind oder erkennen lassen, dass der Täter sich über frühere Warnungen hinweggesetzt hat (vgl. BGHSt 24, 198), oder wenn sich ihm eine erhöhte Schuld des Täters und die gesteigerte Notwendigkeit ergibt, auf ihn einzuwirken (NStZ 1992, 327;… Fischer, StGB, 55. Aufl. Rdnr. 38 zu § 46). - OLG Nürnberg, 22.02.1996 - Ws 13/96
Besondere Schwere der Schuld bei Altfällen
Für die richterliche Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB ist bei "Neufällen" jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung des BGH jede Vorbelastung strafschärfend zu berücksichtigten, soweit sich daraus eine erhöhte Schuld und eine gesteigerte Notwendigkeit ergibt, auf den Täter einzuwirken (…Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl., § 46 Rdnr. 24 a; NStZ 92, 327).
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