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| BGH, 25.06.1997 - 1 StR 221/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen nach Darlegung einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 251
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1997, 611
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.11.1953 - 1 StR 279/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.06.1997 - 1 StR 221/97
Prozeßhandlungen sind grundsätzlich unanfechtbar (ständ. Rspr., vgl. nur BGHSt 5, 338, 341; BGH wistra 1992, 309, 310 m.w.Nachw.). - BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht …
Auszug aus BGH, 25.06.1997 - 1 StR 221/97
Prozeßhandlungen sind grundsätzlich unanfechtbar (ständ. Rspr., vgl. nur BGHSt 5, 338, 341; BGH wistra 1992, 309, 310 m.w.Nachw.). - BGH, 18.09.1987 - 2 StR 430/87
Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts als …
Auszug aus BGH, 25.06.1997 - 1 StR 221/97
Für die Prüfung, ob eine Fallgestaltung vorliegen könnte, in denen aus "Gründen der Gerechtigkeit" ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. BGH NJW 1962, 589; BGH StV 1988, 372;… vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136 a Rdn. 14), bietet das dargelegte Revisionsvorbringen keine i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichende tatsächliche Grundlage.
- BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
(Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden …
Rn. 21 Diese Sicht wird bestätigt durch die auch sonst an Prozeßerklärungen angelegten Maßstäbe, die hinsichtlich der Wirksamkeit nur einheitlich beurteilt werden können: So ist beispielsweise auch für die Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung einer polizeilichen Zeugenaussage (§ 251 Abs. 2 Satz 1 StPO) die Prozeßhandlungsqualität und die Unanfechtbarkeit mit der Revision anerkannt (Senat NStZ 1997, 611). - OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Rückzahlung von aufgrund einer …
Es kann insoweit dahinstehen, ob Willenserklärungen, die im Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben werden, überhaupt in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Regelungen angefochten werden können, oder ob für sie das gleiche gilt wie für Prozesshandlungen, die prinzipiell unwiderruflich und unanfechtbar sind (BGH, Urteil vom 06.12.1961, 2 StR 485/60, BGHSt 17, 14, 18; BGH, Beschluss vom 25.06.1997, 1 StR 221/97, NStZ 1997, 611; KG Berlin, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 1 AR 498/07).
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