Rechtsprechung
| BGH, 08.07.1952 - 1 StR 222/52 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- RG, 10.04.1941 - 2 D 69/41
Bei Mädchen, die zwar vierzehn, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt sind, ist, …
Auszug aus BGH, 08.07.1952 - 1 StR 222/52
Die Ausführungen bieten dem Senat keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsüberzeugung des Reichsgerichts abzugehen, nach der in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden kann, wenn es nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliessen kann (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179).Besonders ist dem Reichsgericht auch darin beizutreten, dass bei einem zwar 14, aber noch nicht 16 Jahre alten Mädchen in aller Regel mangels ausreichender Erkenntnis von dem Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre kein beachtlicher Verzicht auf diese Ehre im Fall der Einwilligung in eine unzüchtige Handlung anzunehmen ist (u.a. RGSt 60, 34; 75, 179; JW 1931, 1365).
- RG, 04.01.1926 - II 591/25
1. Wird bei tätlichen Beleidigungen, insbesondere durch Vornahme unzüchtiger …
Auszug aus BGH, 08.07.1952 - 1 StR 222/52
Die Ausführungen bieten dem Senat keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsüberzeugung des Reichsgerichts abzugehen, nach der in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden kann, wenn es nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliessen kann (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179).Besonders ist dem Reichsgericht auch darin beizutreten, dass bei einem zwar 14, aber noch nicht 16 Jahre alten Mädchen in aller Regel mangels ausreichender Erkenntnis von dem Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre kein beachtlicher Verzicht auf diese Ehre im Fall der Einwilligung in eine unzüchtige Handlung anzunehmen ist (u.a. RGSt 60, 34; 75, 179; JW 1931, 1365).
- BGH, 20.03.1951 - 1 StR 61/50
Auszug aus BGH, 08.07.1952 - 1 StR 222/52
Von denselben Grundsätzen geht der Bundesgerichtshof, ebenso wie früher das Reichsgericht, in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 1, 71) auch bei der Beurteilung der Frage aus, ob die Einwilligung eines abhängigen minderjährigen Mädchens in eine von der Aufsichtsperson mit ihr vorgenommene unzüchtige Handlung den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB auszuschliessen vermag. - RG, 07.10.1937 - 5 D 364/37
Ist für die Schuldfrage die irrtümliche Annahme des Täters wesentlich, es …
Auszug aus BGH, 08.07.1952 - 1 StR 222/52
Die Ausführungen bieten dem Senat keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsüberzeugung des Reichsgerichts abzugehen, nach der in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden kann, wenn es nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliessen kann (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179).
- BGH, 19.01.1966 - 2 StR 474/65
Bestehen einer Tateinheit zwischen Beleidigung und Verführung Minderjährige - …
Hiervon geht insbesondere auch die bereits erwähnte Entscheidung BGHSt 8, 357 aus (vgl. ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 8. Juli 1952 - 1 StR 222/52 -, 27. Oktober 1953 - 1 StR 472/53 -, 6. April 1954 - 5 StH 80/54 -,17. Dezember 1954 - 1 StR 178/54 -, 13. Oktober 1955 - 1 StR 359/55 -, 10. Januar 1956 - 5 StR 386/55 -, 20. Februar 1959 - 2 StR 18/59 -, 13. Dezember 1960 - 5 StR 355/60 - und 13. März 1962 - 5 StR 39/62 -). - BGH, 17.12.1954 - 1 StR 178/54
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179),der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl BGHSt 5, 362; ferner die Urteile des erkennenden Senats 1 StR 222/52 vom 8. Juli 1952 und 1 StR 472/53 vom 27. Oktober 1953), kann in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre voll erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliesst. - BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
Rechtsmittel
Auf das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 222/52 vom 8. Juli 1952 wird insoweit verwiesen.
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