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   BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53   

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https://dejure.org/1953,142
BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53 (https://dejure.org/1953,142)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1953 - 1 StR 227/53 (https://dejure.org/1953,142)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1953 - 1 StR 227/53 (https://dejure.org/1953,142)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 124
  • NJW 1954, 400
  • MDR 1954, 151
  • MDR 1954, 182
  • JR 1954, 148
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.1951 - 1 StR 594/51

    Kriterien für die Annahme eines unbestimmten besonders schweren Falls i.S.

    Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53
    Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (BGH NJW 1952, 234, RGSt 69, 169).
  • BGH, 07.06.1951 - 4 StR 189/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53
    Dies hat schon das Reichsgericht entschieden (HRR 1939, 1562 zum § 22 KFG; HRR 1942, 37 zum § 139 a StGB), ebenso der 4. Strafsenat des BGH (4 StR 189/51 VRS 4, 48) in einem Falle, in welchem sich der Unfallbeteiligte aus dem Krankenhaus; wohin er den Verletzten gebracht hatte, heimlich entfernte, um Feststellungen über seinen Körperzustand zu entgehen.
  • BGH, 12.03.1951 - 3 StR 17/51
    Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53
    Die Entscheidung des BGH 3 StR 17/51 vom 12. März 1951 steht nicht entgegen; die dort beiläufig ausgesprochene Ansicht, eine Rechtspflicht, sich als Täter eines Verkehrs vergehens zu melden, sei dem § 139 a nicht zu entnehmen, kommt hier nicht in Betracht.
  • BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51

    Begünstigung durch Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53
    Zur Erforschung der Wahrheit darf jedermann beitragen; in diesem Sinne durfte die Angeklagte Meck auch "Entlastungsmaterial" beibringen, Wesentlich ist allein, ob die Angeklagte die Vortat im dargelegten Sinne kannte und zur Strafverteilung geeignete Handlungen (RGSt 76, 123; BGHSt 2, 375, 376) in Vereitelungsabsicht vorgenommen hat.
  • BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54

    Wettfahrt - § 222 StGB, Einwilligung in die Gefahr, § 142 StGB

    Der Unfallbeteiligte, der sich endgültig vom Unfallort entfernt, ohne sich dabei nach § 142 strafbar zu machen, ist nicht verpflichtet, sich nachträglich bei der Polizei zu melden (entgegen BGHSt 5, 124).

    Der Täter ist also zum Abwarten verpflichtet, auch wenn niemand am Tatort anwesend ist (BGHSt 4, 144; 5, 124), wobei bisher offen geblieben ist, wie lange der Täter zu warten hat.

    Sie hat für solche Fälle aber verlangt, dass der Täter alsbald an den Unfallort zurückkehrt (BGH VRS 4, 49; BGHSt 4, 144; 5, 124).

    Andere Verdunkelungsmassnahmen des Täters werden nicht nach § 142 StGB bestraft (BGHSt 4, 144; 5, 124).

    Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in seiner Entscheidung vom 10. November 1953 (BGHSt 5, 124 = VRS 6, 35) ausgeführt, dass dann, wenn am Unfallort keine Feststellungen mehr möglich sind, keine Rückkehrpflicht bestehe, sondern eine Meldepflicht; der Täter müsse dann den Unfall und seine Beteiligung der Polizei melden; das Fluchtverbot enthalte in diesem besonderen Falle ein Anzeigegebot.

  • BGH, 08.04.1960 - 4 StR 2/60

    Opel Kapitän - § 323c StGB, "Unglückfall" / "Erforderlichkeit", maßgeblicher

    Dann muß der Täter zur Unfallstelle zurückkehren, um nunmehr dort seiner Pflicht, zu warten und Feststellungen zu dulden zu genügen (BGHSt 4, 144; 5, 124; 127; VRS 4, 48 f., 49, 52; 5, 200, 201; 4 StR 583/56 vom 7.3.1957, angeführt von Martin in DAR 1958, 93 unter VI h; 4 StR 292/59 vom 22.1.1960, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62

    Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB) - Begriff der

    Darüber, daß dann, wenn bei einem Unfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt wurde und der an einem solchen Unfall beteiligte Fahrzeugführer in Kenntnis dieser Tatsache flieht, in der Regel ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunehmen sein wird, siehe BGHSt 5, 124, 130 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53], ferner 4 StR 609/57 vom 19. Dezember 1957 in VRS Bd. 14, 194 = NJW 1958, 836.
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