Rechtsprechung
| BGH, 17.06.1998 - 1 StR 247/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 400 Abs. 1; ; StPO § 400; ; StPO § 400 Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Revision bei Anfechtung durch Nebenkläger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89
Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die …
Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 1 StR 247/98
Damit ist die Revision nicht hinreichend begründet, denn es ist nicht erkennbar, daß das Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3, 5).Darauf konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3).
- BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87
Anforderungen an die Revisionsbegründung
Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 1 StR 247/98
Nach § 400 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). - BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90
Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum …
Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 1 StR 247/98
Damit ist die Revision nicht hinreichend begründet, denn es ist nicht erkennbar, daß das Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3, 5). - BGH, 31.08.1988 - 4 StR 401/88
Nebenklage - Allgemeine Sachbeschwerde - Fehlender Antrag - Unzulässigkeit der …
Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 1 StR 247/98
Deswegen ist es in der Regel geboten, daß er das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich angibt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
- BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13
Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil …
Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine zulässige Revision des Nebenklägers anerkannt, dass ein auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteter Revisionsantrag nicht ohne Weiteres den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen genügt (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 247/98, bei Kusch NStZ-RR 1999, 33, 39; vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, bei Becker NStZ-RR 2001, 257, 266 f.; vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262).
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