Rechtsprechung
| BGH, 17.05.1994 - 1 StR 249/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Betäubungsmittelgesetz - § 29a BtMG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29a
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten …
Auszug aus BGH, 17.05.1994 - 1 StR 249/94
Deshalb war das Urteil schon nach bisheriger Rechtsprechung (ohne daß es auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - ankäme) fehlerhaft und kann nicht bestehen bleiben, weil die "nicht geringe Menge" des § 29 Abs. 3 Nr. 4 a.F. BtMG nur durch Zusammenrechnung der bei den einzelnen Geschäften gehandelten Einzelmengen erreicht wird. - BGH, 22.09.1993 - 2 StR 441/93
Geltungsbereich des Strafrechts: Anwendung des milderen Gesetzes
Auszug aus BGH, 17.05.1994 - 1 StR 249/94
§ 29 BtMG früherer Fassung ist das mildere Gesetz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 1 StR 491/93 - und vom 22. September 1993 - 2 StR 441/93). - BGH, 07.09.1993 - 1 StR 491/93
§ 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) alte Fassung als mildere Strafvorschrift …
Auszug aus BGH, 17.05.1994 - 1 StR 249/94
§ 29 BtMG früherer Fassung ist das mildere Gesetz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 1 StR 491/93 - und vom 22. September 1993 - 2 StR 441/93).
- BGH, 21.09.1994 - 3 StR 390/94
Fortgesetzte Handlung - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Einzeltaten - …
Durch die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist der Angeklagte beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1994 - 1 StR 249/94 - und vom 12. August 1994 - 2 StR 348/94). - BGH, 14.07.1994 - 4 StR 340/94
Verurteilung wegen einer nicht explizit angeklagten Handlung nur bei Vorliegen …
Dabei wird zu bedenken sein, daß diese Tat, anders als die erste, zwar nach § 29 a Abs. 1 BtMG zu behandeln ist, weil die letzten Teilmengenverkäufe erst im Oktober 1992 erfolgten und damit nach dem Inkrafttreten dieser gegenüber § 29 BtMG a.F. schärferen Vorschrift (§ 2 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1994 - 1 StR 249/94); der wesentliche Teil des Handeltreibens (Ankauf des Heroin, Verkauf der überwiegenden Menge) fand jedoch bereits vor dieser Gesetzesänderung statt und darf deshalb bei der Strafbemessung nur mit dem Gewicht in Ansatz gebracht werden, das er zur Zeit der Handlung - also auf der Grundlage des milderen Gesetzes - hatte (…Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 2 Rdn. 14).
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