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Rechtsprechung
   BGH, 25.07.1972 - 1 StR 252/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,5121
BGH, 25.07.1972 - 1 StR 252/72 (https://dejure.org/1972,5121)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1972 - 1 StR 252/72 (https://dejure.org/1972,5121)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1972 - 1 StR 252/72 (https://dejure.org/1972,5121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verweisung der Jugendkammer auf ein früheres Urteil ohne Wiedergabe des wesentlichen Inhalts - Entsprechende Anwendung des § 32 JGG (Jugendgerichtsgesetz)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
    Auszug aus BGH, 25.07.1972 - 1 StR 252/72
    Die in BGHSt 14, 287 entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch hier.
  • BGH, 13.12.1961 - 2 StR 548/61
    Auszug aus BGH, 25.07.1972 - 1 StR 252/72
    Da die Jugendkammer bei Einbeziehen der neunmonatigen Jugendstrafe die bisher verhängte Jugendstrafe überschreiten kann, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung zu verstoßen (BGHSt 16, 335, 337) [BGH 13.12.1961 - 2 StR 548/61], ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
  • RG, 09.07.1881 - 1415/81

    1. Genügt, wenn die Verurteilung des Thäters erfolgt ist, in einem späteren …

    Auszug aus BGH, 25.07.1972 - 1 StR 252/72
    Das gilt, abgesehen vom Fall des Berufungsurteils, auch für Strafurteile, die gegen denselben Angeklagten ergangen sind (RGSt 4, 367, 370).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 451/80

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Einheitsstrafe - Erwachsenenstrafrecht - …

    Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGHSt 14, 287; Urteil vom 25. Juli 1972 - 1 StR 252/72) ist damit überholt.
  • BGH, 20.03.1973 - 1 StR 658/72

    Annahme der Mittäterschaft an einer Gefangenenmeuterei - Zurechnung der …

    Der Tatrichter hat daher - abgesehen von näherem Eingehen auf die Vortat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1972 - 1 StR 252/72) - die Möglichkeiten der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe einerseits und der Verhängung einer gesonderten Bestrafung andererseits hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den künftigen Werdegang des Angeklagten zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.
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