Rechtsprechung
| BGH, 28.06.2011 - 1 StR 255/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 StGB
Gewalt im Sinne der sexuellen Nötigung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Qualifizieren eines mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundenen Festhaltens eines Opfers als Gewalt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
Qualifizieren eines mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundenen Festhaltens eines Opfers als Gewalt - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Was ist bei der Vergewaltigung alles Gewalt?
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.02.2011 - 4 StR 566/10
Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und zur Vergewaltigung …
Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 1 StR 255/11
Das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ist ebenso wie die Überwindung von geringfügiger Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 566/10 mwN).
- BGH, 15.07.2020 - 6 StR 7/20
Sexuelle Nötigung (Begriff der sexuellen Handlung; keine Verurteilung wegen …
Dazu zählen das Festhalten des Opfers an den Handgelenken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 1 StR 255/11) und das Auseinanderdrücken der Beine (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, NStZ-RR 2005, 320, 321(dort nicht abgedruckt)). - AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18
Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten …
Rn. 7 Das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ist ebenso wie die Überwindung von geleisteter Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren (BGH, StV 2003, 390, 391; BGH, NStZ 2011, 456, 457; BGH, Beschl. v. 26.06.2011 - 1 StR 255/11).
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