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| BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51
Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246 …
Auszug aus BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54
Er hat dann hierdurch keine Unterschlagung gegenüber Frau Fl. begangen (BGHSt 1, 262; vgl RGSt 49, 16). - BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54
In den Fällen B III 1 bis 8 hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] eine besondere Treuepflicht des Beschwerdeführers gegenüber den Bestellern der Möbel angenommen. - BGH, 13.05.1952 - 1 StR 129/52
Auszug aus BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54
Rechtsbegriffe bürgerlichrechtlicher Art bedürfen nicht in jedem Fall einer besonderen Erläuterung (BGH 1 StR 129/52 vom 13. Mai 1952; 1 StR 410/52 vom 29. Mai 1953).
- BGH, 17.09.1953 - 4 StR 791/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54
Vorsätzliche Vergehen des einfachen Bankerotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können im Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen (BGH JZ 1954, 56; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954). - BGH, 23.11.1954 - 1 StR 262/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54
Vorsätzliche Vergehen des einfachen Bankerotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können im Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen (BGH JZ 1954, 56; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954). - RG, 12.11.1914 - I 795/14
1. Begeht, wer einen gutgläubigen Dritten durch Täuschung zum Ankauf …
Auszug aus BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54
Er hat dann hierdurch keine Unterschlagung gegenüber Frau Fl. begangen (BGHSt 1, 262; vgl RGSt 49, 16). - BGH, 29.05.1953 - 1 StR 410/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54
Rechtsbegriffe bürgerlichrechtlicher Art bedürfen nicht in jedem Fall einer besonderen Erläuterung (BGH 1 StR 129/52 vom 13. Mai 1952; 1 StR 410/52 vom 29. Mai 1953). - RG, 27.04.1944 - 3 D 407/43
Daß Vorauszahlungen, die der Käufer auf den Kaufpreis an den Verkäufer leistet, …
Auszug aus BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54
Zwischen dem Angeklagten und den Bestellern bestanden keine engeren Geschäftsbeziehungen, die sich über die Einzelfälle hinaus erstreckten (vgl RGSt 77, 391, 393).
- BGH, 19.06.1956 - 1 StR 199/56
Rechtsmittel
Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß auch die Führung der Bücher ohne eine solche Absicht unterblieben ist, so würde nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein einheitlicher Verstoß der Angeklagten gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO anzunehmen sein (vgl BGH JZ 1954, 56; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954; 1 StR 266/54 vom 28. Januar 1955). - BGH, 21.11.1967 - 1 StR 515/67
Möglichkeit der Vereidigung des Opfers eines Betrugs - Begründungspflicht des …
In dem Unterlassen der Buchführung und der Bilanzziehung hat die Strafkammer daher mit Recht ein fortgesetztes (BGH JZ 1954, 56; NJW 1955, 394 [BGH 23.11.1954 - StR 1 262/54 ]; Urteil vom 28. Januar 1955 - 1 StR 266/54) vorsätzliches Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO gesehen. - BGH, 11.11.1958 - 1 StR 455/58
Rechtsmittel
In den Urteilen 1 StR 217/52 vom 21. Oktober 1952, 4 StR 321/52 vom 15. Januar 1953, 1 StR 310/53 vom 10. September 1953 und 1 StR 266/54 vom 28. Januar 1955 hat der Bundesgerichtshof den Fall (rechtsunwirksamer) sicherungsweiser Übereignung einer noch im Vorbehaltseigentum des Lieferers stehenden Sache im gleichen Sinne entschieden. - BGH, 22.04.1955 - 1 StR 515/54
Rechtsmittel
Wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen 5 StR 233/53 vom 29. September 1953 (JZ 1954, 56) und 1 StR 266/54 vom 28. Januar 1955 (vgl auch BGH 1 StR 262/54 vom 23. November 1954 = LM Vorb.z. § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr. 15) ausgeführt hat, können das Vergehen gegen die Buchführungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und das Vergehen gegen die Bilanzierungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) wegen der Nämlichkeit des geschlitzten Rechtsguts und wegen des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zwischen Buchführung und Bilanzierung in Fortsetzungszusammenhang stehen.
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