Rechtsprechung
| BGH, 11.10.2006 - 1 StR 270/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 66 GKG
Unbegründete Erinnerung gegen Kostenansatz - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
GVG § 139 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.04.2006 - 5 StR 569/05
Kostenerinnerung (Kostenfreiheit; Entscheidung durch den BGH durch fünf Richter)
Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 1 StR 270/06
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet.
- BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
Gegenvorstellung gegen Kostenbescheid; Erinnerung
b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Rechtsbehelf unbegründet. - BGH, 13.06.2013 - 1 StR 592/12
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bei Gesamtstrafenbildung unter …
Rn. 3 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet. - BGH, 26.09.2012 - 2 StR 140/12
Erinnerung gegen einen Kostenansatz
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet.
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