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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2006 - 1 StR 270/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14912
BGH, 11.10.2006 - 1 StR 270/06 (https://dejure.org/2006,14912)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2006 - 1 StR 270/06 (https://dejure.org/2006,14912)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06 (https://dejure.org/2006,14912)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 66 GKG
    Unbegründete Erinnerung gegen Kostenansatz

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.04.2006 - 5 StR 569/05

    Kostenerinnerung (Kostenfreiheit; Entscheidung durch den BGH durch fünf Richter)

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 1 StR 270/06
    Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet.
  • BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13

    Gegenvorstellung gegen Kostenbescheid; Erinnerung

    b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Rechtsbehelf unbegründet.
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 592/12

    Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bei Gesamtstrafenbildung unter …

    Rn. 3 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet.
  • BGH, 26.09.2012 - 2 StR 140/12

    Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet.
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