Rechtsprechung
| BGH, 22.11.2001 - 1 StR 276/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 1 StPO
Wirksame Revisonsrücknahme; Unzulässige Willensbeeinflussung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 302 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Betrug - Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus - Psychiatrisches Krankenhaus - Revisionsrücknahme durch Zwang - Widerruf der Revisionsrücknahme
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 1
Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer Rechtsmittelrücknahme - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 23.03.2022 - 3 StR 29/22
Strafprozessrecht: Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme
Eine unzulässige Willensbeeinflussung, welche die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge haben könnte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 58 mwN; vom 22. November 2001 - 1 StR 276/01, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6), ergibt sich daraus gleichfalls nicht. - BGH, 29.07.2014 - 5 StR 314/14
Wirksame Revisionsrücknahme durch den Verteidiger
Die Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). - BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03
Revisionsrücknahme (Formlosigkeit der ausdrücklichen Ermächtigung des …
Rn. 4 Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). - BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09
Wirksame Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger (Falschberatung …
Rn. 4 Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). - BGH, 13.10.2015 - 5 StR 414/15
Befugnis zur Feststellung der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme
"Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6).
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