Rechtsprechung
| BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 32a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
Übermittlung der Revisionsbegründung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach der verantwortenden Person: Nachweis durch elektronische Signatur) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr bei der Übermittlung einer Revisionsbegründung durch Kanzleikollegen
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 1 StPO, § ... 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO, § 31a BRAO, § 32d Satz 2 StPO, § 32a Abs. 3 StPO, § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO, § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO, § 32a Abs. 3, 4 StPO, § 32a Abs. 3 Var. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nicht formgerechte Begründung der Revision im Sinne von § 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 03.04.2025 - 4 Ks 21 Js 9356/24
- BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2026, 87
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.02.2023 - 2 StR 162/22
Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Revisionseinlegung: elektronisches …
Auszug aus BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25
Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22 Rn. 6 mwN). - BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, Pflicht …
Auszug aus BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25
Dieser hat die Revisionsbegründungsschrift qualifiziert elektronisch signiert und das elektronische Anwaltspostfach von Rechtsanwalt S zur technischen Übermittlung genutzt, war aber nicht die die Revisionsbegründungsschrift "verantwortende Person" im Sinne von § 32a Abs. 3 StPO (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24 Rn. 5 f.).
- BGH, 15.04.2026 - 1 StR 24/26 Nach alledem bleibt es dabei, dass - anders als bei der Revisionsbegründung - der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis in Gestalt einer elektronischen Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht dem landgerichtlichen Prüfvermerk zufolge fehlt (konkret: "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach."; vgl. dazu und zur persönlichen Anmeldung des Postfachinhabers beim Verzeichnisdienst mittels seiner Kennung BGH, Beschlüsse vom 9. September 2025 - 1 StR 322/25 Rn. 3;… vom 5. Juni 2024 - 4 StR 157/24 Rn. 6 …und vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22 Rn. 6).
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