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Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,41799
BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25 (https://dejure.org/2025,41799)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2025 - 1 StR 322/25 (https://dejure.org/2025,41799)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2025 - 1 StR 322/25 (https://dejure.org/2025,41799)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 32a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
    Übermittlung der Revisionsbegründung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach der verantwortenden Person: Nachweis durch elektronische Signatur)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2026, 87
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 162/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Revisionseinlegung: elektronisches …

    Auszug aus BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25
    Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24

    Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, Pflicht …

    Auszug aus BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25
    Dieser hat die Revisionsbegründungsschrift qualifiziert elektronisch signiert und das elektronische Anwaltspostfach von Rechtsanwalt S zur technischen Übermittlung genutzt, war aber nicht die die Revisionsbegründungsschrift "verantwortende Person" im Sinne von § 32a Abs. 3 StPO (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24 Rn. 5 f.).
  • BGH, 15.04.2026 - 1 StR 24/26
    Nach alledem bleibt es dabei, dass - anders als bei der Revisionsbegründung - der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis in Gestalt einer elektronischen Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht dem landgerichtlichen Prüfvermerk zufolge fehlt (konkret: "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach."; vgl. dazu und zur persönlichen Anmeldung des Postfachinhabers beim Verzeichnisdienst mittels seiner Kennung BGH, Beschlüsse vom 9. September 2025 - 1 StR 322/25 Rn. 3;… vom 5. Juni 2024 - 4 StR 157/24 Rn. 6 …und vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22 Rn. 6).
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