Rechtsprechung
| BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- RG, 18.10.1909 - I 75/09
1. Fallen unter den Begriff der "Lotterie" auch die von französischen Spar- und …
Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
Der Begriff des Veranstalters ist nicht verkannte Veranstalten heißt Einrichtungen schaffen, die der Bevölkerung den Abschluß von Lotteriegeschäften ermöglichen (RGSt 42, 430, 433; 59, 347, 352).Daß der Angeklagte die Lotterie in Baden-Württemberg veranstaltet hat, ist nicht zweifelhaft (RGSt 42, 430, 433).
- RG, 22.12.1933 - 4 D 177/33
Zum Begriffe der unerlaubten Ausspielung, insbesondere bei einer …
Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
Das trifft jedoch nicht zu "Lotterie" ist ein Unternehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (RGSt 60, 385; 67, 397, 398). - RG, 13.04.1883 - 589/83
Darf derjenige, welcher wegen Ausgabe von s. g. Anteilscheinen zu einer …
Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
Dies kann insbesondere durch das Erbieten zum Abschluß von Lotterieverträgen geschehen (RGSt 8, 292).
- RG, 02.10.1925 - I 167/25
1. Über die Natur der sogenannten "Fahrradhilfen" als öffentlich veranstalteter …
Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
Der Begriff des Veranstalters ist nicht verkannte Veranstalten heißt Einrichtungen schaffen, die der Bevölkerung den Abschluß von Lotteriegeschäften ermöglichen (RGSt 42, 430, 433; 59, 347, 352). - RG, 08.10.1926 - I 381/26
Erfordert der Tatbestand des § 286 StGB. ein Unternehmen, das planmäßig und für …
Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
Das trifft jedoch nicht zu "Lotterie" ist ein Unternehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (RGSt 60, 385; 67, 397, 398). - RG, 30.10.1905 - 450/05
Unter welchen Voraussetzungen macht sich der Veranstalter eines Glücksspieles des …
- BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung
Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821;… v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741). - OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, …
Dies stimmt zudem mit der zu § 284 StGB (zuvor: § 286 StGB) entwickelten Definition des Veranstaltens überein, die dahin geht, denjenigen als Veranstalter zu bewerten, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (BGH, Urteile vom 28.05.1957, 1 StR 339/56, juris Rn. 11 …und vom 28.11.2002, 4 StR 260/02, juris Rn. 12; BayObLG…, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29; OLG München…, Urteil vom 26.09.2006, 5St RR 115/05, juris Rn. 15;… Leimenstoll in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 284 StGB Rn. 19). - OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der …
Dies stimmt zudem mit der zu § 284 StGB (zuvor: § 286 StGB) entwickelten Definition des Veranstaltens überein, die dahin geht, denjenigen als Veranstalter zu bewerten, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (BGH, Urteile vom 28.05.1957, 1 StR 339/56, juris Rn. 11 …und vom 28.11.2002, 4 StR 260/02, juris Rn. 12; BayObLG…, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29; OLG München…, Urteil vom 26.09.2006, 5St RR 115/05, juris Rn. 15;… Leimenstoll in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 284 StGB Rn. 19).
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an …
Dies stimmt zudem mit der zu § 284 StGB (zuvor: § 286 StGB) entwickelten Definition des Veranstaltens überein, die dahin geht, denjenigen als Veranstalter zu bewerten, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (BGH, Urteile vom 28.05.1957, 1 StR 339/56, juris Rn. 11 …und vom 28.11.2002, 4 StR 260/02, juris Rn. 12; BayObLG…, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29; OLG München…, Urteil vom 26.09.2006, 5St RR 115/05, juris Rn. 15;… Leimenstoll in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 284 StGB Rn. 19). - OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 53/98
Fußballwetten als Glücksspiel - Erlaubnispflicht für österreichischen …
Nach der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.05.1957, 1 StR 339/56) aufgegriffenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 430, 433) ist die Lotterie, die Ausspielung oder das Glücksspiel bereits dann veranstaltet, wenn die Möglichkeit der Beteiligung gewährt ist.Dabei hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich auf die o.g. genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.05.1957 (1 StR 339/56) bezogen und ausgeführt, bei den jetzt gegebenen technischen Möglichkeiten (insbesondere Telefon, Telefax, Zahlung per Kreditkarte) sei es für einen ausländischen Anbieter nicht mehr erforderlich, im Inland Einrichtungen wie z.B. eine Annahmestelle, Agentur oder ähnliches zu schaffen, um Einsätze von Spielteilnehmern aus Deutschland entgegenzunehmen, von daher könne es fraglich sein, ob das Verhalten der Anbieter mit dem Begriff "Veranstalten" noch richtig erfaßt werde.
- VGH Bayern, 10.07.2025 - 23 BV 23.913
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Untersagung der Veranstaltung, …
Nach dem hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Begriff ist eine Lotterie bzw. Ausspielung ein Unternehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Spielplan gegen einen bestimmten Einsatz eine vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängige Chance auf einen Geld- bzw. Sachgewinn zu erlangen (stRspr, vgl. RG, U.v. 22.12.1933 - 4 D 177/33 - RGSt 67, 397/398; BGH, U.v. 28.5.1957 - 1 StR 339/56 - ZfWG 2007, 16 juris Rn. 3;… vgl. auch BVerwG, B.v. 25.2.1957 - I B 121.56 - BVerwGE 4, 294 juris Rn. 10 m.w.N.;… BFH, U.v. 2.4.2008 - II R 4/06 - BFHE 221, 256 juris Rn. 19 f.), wobei der Einsatz nicht unerheblich sein muss (BGH, U.v. 10.7.1952 - 5 StR 358/52 - BGHSt 3, 99/104). - BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie/ eines Glückspiels - Veranstalter einer …
Auch die allgemeinen Merkmale des Begriffs der öffentlichen Lotterie sind im Urteil einwandfrei festgestellt; insbesondere ist ausreichend dargelegt, daß den vom Angeklagten geworbenen Kunden die Möglichkeit eröffnet wurde, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. RGSt 60, 385; 67, 397, 398; BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56). - BGH, 24.09.1957 - 5 StR 519/56
Rechtsmittel
Das hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Mai 1957 gegen den Direktor des Berliner Zahlenlottos - 1 StR 339/56 - entschieden.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".