Rechtsprechung
| BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 275 StPO; § 338 Nr. 7 StPO; § 43 Abs. 2 StPO
Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei gesetzlichem und nicht nur kirchlichem Feiertag) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 43 Abs. 2; ; StPO § 275; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 338 Nr. 7
- Wolters Kluwer
Frist für die schriftliche Ausfertigung eines Strafurteils und revisionsrechtliche Folgen ihrer Versäumnis; Allgemeiner Feiertag i.S.v. § 43 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 275 Abs. 1 § 338 Nr. 7
Fristüberschreitung infolge Überlastung und unrichtiger Fristnotierung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 55
- StV 2007, 625 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
Unterschrift des Richters - Fristablauf - Fristüberschreitung - Urteilsfrist - …
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07
Rn. 3 Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.). - BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (nicht voraussehbarer unabänderlicher …
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07
Rn. 3 Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.).
- BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger …
Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).Der aufgezeigte Mangel, der einen absoluten Revisionsgrund bildet, führt nach gesetzlicher Wertung zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55 mwN), so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt.
- VG Karlsruhe, 18.12.2007 - 11 K 2274/07
Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation
Rn. 6 Mit Beschluss vom 26.07.2007 - 1 StR 368/07 - hob der Bundesgerichtshof das Urteil des LG Mannheim vom 20.09.2006 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".