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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2016 - 1 StR 383/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5668
BGH, 03.02.2016 - 1 StR 383/15 (https://dejure.org/2016,5668)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2016 - 1 StR 383/15 (https://dejure.org/2016,5668)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 1 StR 383/15 (https://dejure.org/2016,5668)
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Volltextveröffentlichungen (16)

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  • HRR Strafrecht

    § 264 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB
    Subventionsbetrug (In Unkenntnis lassen des Subventionsgebers über subventionserhebliche Tatsachen als mitbestrafte Nachtat zum Machen unvollständiger Angaben über subventionserhebliche Tatsachen)

  • HRR Strafrecht

    § 264 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB
    Subventionsbetrug (In Unkenntnis lassen des Subventionsgebers über subventionserhebliche Tatsachen als mitbestrafte Nachtat zum Machen unvollständiger Angaben über subventionserhebliche Tatsachen)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 140
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 05.06.2024 - 2 StR 157/24

    Betrug (Konkurrenzen: Vermögensschaden, Untreue, mitbestrafte Nachtat, Sicherung)

    Dies gilt umso mehr, als die mitbestraften Nachtaten durch eigenständiges "Sicherungs-Unrecht" gekennzeichnet sind; diese Handlungen sind unter dem Gesichtspunkt "Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat" nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafzumessungsrechtlich relevant (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 - 5 StR 259/10, NStZ 2011, 160, 161, und vom 3. Februar 2016 - 1 StR 383/15, NStZ-RR 2016, 140, 141;… s. a. LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., Vor § 52 Rn. 185 mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.02.2025 - 12 KLs 501 Js 1658/21

    Überbrückungshilfe, Subventionserhebliche Tatsache, Geschäftsführer Abberufung, …

    Wenn man annimmt, dass die subjektiv wie objektiv voll erfüllte Tatvariante des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinter der Nr. 1 als mitbestrafte Nachtat zurücktritt, weil der Schaden bereits mit der Auszahlung einer unberechtigten Subvention voll entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 1 StR 383/15, juris Rn. 4;… MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 134), steht das einer Bestrafung des Angeklagten gem. § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB hier nicht entgegen.
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