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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.1984 - 1 StR 397/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2502
BGH, 17.07.1984 - 1 StR 397/84 (https://dejure.org/1984,2502)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1984 - 1 StR 397/84 (https://dejure.org/1984,2502)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1984 - 1 StR 397/84 (https://dejure.org/1984,2502)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes vor Beendigung des letzten Teilakts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 52
    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 516
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die …

    Auszug aus BGH, 17.07.1984 - 1 StR 397/84
    Die Jugendkammer hat bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse offenbar übersehen, daß nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Fortsetzungszusammenhang auch vorliegt, wenn der Täter seinen ursprünglichen Gesamtvorsatz vor Beendigung des letzten Teilakts erweitert (BGHSt 23, 33).

    Sein Entschluß, von J. neben Kokain auch Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben, stellt sich daher nur als eine Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes dar (BGHSt 23, 33), so daß auch der Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch in den Fortsetzungszusammenhang hineinfällt.

  • BGH, 22.05.1987 - 2 StR 208/87

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

    Auf dieser Grundlage ist nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGH, Urteil vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83 - sowie Beschluß vom 17. Juli 1984 - 1 StR 397/84; Schoreit in NStZ 1985, 57, 58; 1987, 60, 62) auch das festgestellte Verhalten des Angeklagten im November 1985 als Teilakt der sich von Anfang Oktober 1985 bis Ende März 1986 erstreckenden fortgesetzten Handlung zu beurteilen.
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