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| BGH, 01.09.1998 - 1 StR 421/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90
Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - …
Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 421/98
Deren Grenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) läge bei der Summe, die sich aus der bisherigen nachträglichen Gesamtstrafe und der bisher im Fall I 5 verhängten Einzelstrafe ergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.Nachw., insoweit in wistra 1992, 144 nicht abgedruckt). - BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht …
Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 421/98
Deren Grenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) läge bei der Summe, die sich aus der bisherigen nachträglichen Gesamtstrafe und der bisher im Fall I 5 verhängten Einzelstrafe ergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.Nachw., insoweit in wistra 1992, 144 nicht abgedruckt).
- BGH, 16.02.2005 - 2 StR 384/04
Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung; Strafzumessung beim Versuch (fakultative …
Sollte der neue Tatrichter zu einer Verurteilung in weiteren Fällen kommen, kann er die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe auflösen und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden (Senatsurteil vom 10. November 1976 - 2 StR 572/76; Beschluß des 1. Strafsenats vom 25. Juli 1995 - 1 StR 350/95; Urteil des 4. Strafsenats vom 26. Januar 1999 - 4 StR 556/98; so mit anderer Begründung auch Urteile vom 7. November 1995 - 1 StR 528/95, vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03 und vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 361/03; vgl. auch Beschluß vom 1. September 1998 - 1 StR 421/98; RGSt 74, 387, 391 f. und … - BGH, 08.03.2001 - 1 StR 78/01
Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden (nachträglichen) …
Rn. 2 Die Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden (nachträglichen) Gesamtstrafe ergibt sich aus der Höhe der bisherigen (nachträglichen) Gesamtstrafe zuzüglich der Höhe der weiter einzubeziehenden Einzelstrafe (vgl. BGHSt 15, 164; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 1 StR 421/98 und vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.N.).
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