Rechtsprechung
| BGH, 05.04.1957 - 1 StR 434/56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.11.1956 - III ZR 84/55
Unzulässige Mitwirkung eines Hilfsrichters
Auszug aus BGH, 05.04.1957 - 1 StR 434/56
Dem Gesetz entspricht ferner nicht, daß in der Hauptverhandlung - zumal unter dem stellvertretenden Vorsitzenden (BGHZ 22, 142, 148) [BGH 15.11.1956 - III ZR 84/55] - zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter mitwirkten.Unter diesen Umständen kann die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 13. April 1956 mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern auch deswegen nicht als vorschriftsmäßig angesehen werden, weil sie nicht allein auf vorübergehenden Ausfällen planmäßig angestellter Richter, sondern wesentlich darauf beruht, daß bei dem Landgericht Jahre hindurch festangestellte Richter nicht in genügender Anzahl vorhanden waren (BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]; BGHZ 20, 209 und 250; 22, 142).
- BGH, 12.03.1956 - II ZR 91/55
Unzulässige Mitwirkung von Hilfsrichtern
Auszug aus BGH, 05.04.1957 - 1 StR 434/56
Unter diesen Umständen kann die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 13. April 1956 mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern auch deswegen nicht als vorschriftsmäßig angesehen werden, weil sie nicht allein auf vorübergehenden Ausfällen planmäßig angestellter Richter, sondern wesentlich darauf beruht, daß bei dem Landgericht Jahre hindurch festangestellte Richter nicht in genügender Anzahl vorhanden waren (BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]; BGHZ 20, 209 und 250; 22, 142). - BGH, 29.09.1955 - 3 StR 463/54
Auszug aus BGH, 05.04.1957 - 1 StR 434/56
Unter diesen Umständen kann die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 13. April 1956 mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern auch deswegen nicht als vorschriftsmäßig angesehen werden, weil sie nicht allein auf vorübergehenden Ausfällen planmäßig angestellter Richter, sondern wesentlich darauf beruht, daß bei dem Landgericht Jahre hindurch festangestellte Richter nicht in genügender Anzahl vorhanden waren (BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]; BGHZ 20, 209 und 250; 22, 142).
- BGH, 13.03.1956 - 2 StR 361/55
Auszug aus BGH, 05.04.1957 - 1 StR 434/56
Unter diesen Umständen kann die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 13. April 1956 mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern auch deswegen nicht als vorschriftsmäßig angesehen werden, weil sie nicht allein auf vorübergehenden Ausfällen planmäßig angestellter Richter, sondern wesentlich darauf beruht, daß bei dem Landgericht Jahre hindurch festangestellte Richter nicht in genügender Anzahl vorhanden waren (BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]; BGHZ 20, 209 und 250; 22, 142). - BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich …
Auszug aus BGH, 05.04.1957 - 1 StR 434/56
Danach war der ordentliche Vorsitzende der Großen Strafkammer nahezu acht Monate lang, somit nicht bloß, wie § 66 Abs. 1 GVG voraussetzt, für eine vorübergehende Zeit verhindert, den Vorsitz zu führen (BGHSt 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]). - BGH, 21.12.1956 - 1 StR 435/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.04.1957 - 1 StR 434/56
Daß schon allein dies unzulässig ist, weil das Gesetz die bei Gericht stetig anfallenden richterlichen Aufgaben durch festangestellte Richter erledigt wissen will und die Beiordnung von Hilfsrichtern nur bei vorübergehend auftretendem Bedürfnis zuläßt (§ 70 GVG), hat der Senat bereits in der Entscheidung 1 StR 435/56 vom 21. Dezember 1956 (= 2 KLs 1/56 des Landgerichts Bad Kreuznach) ausgesprochen.
- BGH, 02.07.1957 - 5 StR 173/57
Rechtsmittel
Denn dem Gesetz nach sei an sich grundsätzlich das Amt des Kammervorsitzenden von einem Landgerichtsdirekter und dasjenige der Beisitzer von Landgerichtsräten wahrzunehmen (§§ 59 ff GVG), und die Beiordnung von Hilfsrichtern sei nur bei vorübergehend auftretendem Bedürfnis (§ 70 GVG) zugelassen (1 StR 435/56 vom 21.12.1956 und 1 StR 434/56 vom 5.4.1957).
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