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| BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- RG, 11.03.1937 - 2 D 852/36
Macht sich ein Volksschullehrer, der als Leiter einer Schulsparkasse tätig ist, …
Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51
Das Tatbestandsmerkmal des Empfangs in amtlicher Eigenschaft drückt nicht mehr aus, als dass der Empfang mit der Amtstätigkeit des Beamten in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang stehen muss (RGSt 71, 95). - RG, 22.12.1938 - 3 D 904/38
Betrug kann auch begehen, wer eine unterschlagene Sache an einen Gutgläubigen …
Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51
Offen bleiben kann, ob die Gemeinde für den Verlust des Geldes nach bürgerlichem Recht haftbar war oder nicht (vgl RGSt 73, 61; BGHSt 1, 92). - BGH, 04.04.1951 - 1 StR 92/51
Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks an einen gutgläubigen Dritten …
Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51
Offen bleiben kann, ob die Gemeinde für den Verlust des Geldes nach bürgerlichem Recht haftbar war oder nicht (vgl RGSt 73, 61; BGHSt 1, 92).
- BGH, 23.10.1951 - 1 StR 399/51
Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51
In amtlicher Eigenschaft empfängt Gelder z.B. auch ein unzuständiger Beamter, der sich für zuständig hält, ebenso ein unzuständiger Beamter, den der Übergeber für zuständig hält und der dies weiss (RGSt 1, 124; 51, 113, 116; 71, 106; Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -). - RG, 04.06.1917 - I 159/17
1. Sind die im bayerischen Postdienst als Aushilfspostillione verwendeten …
Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51
In amtlicher Eigenschaft empfängt Gelder z.B. auch ein unzuständiger Beamter, der sich für zuständig hält, ebenso ein unzuständiger Beamter, den der Übergeber für zuständig hält und der dies weiss (RGSt 1, 124; 51, 113, 116; 71, 106; Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -). - RG, 11.03.1937 - 3 D 109/37
1. Ein Beamter empfängt eine Sache nicht nur dann in amtlicher Eigenschaft, wenn …
Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51
In amtlicher Eigenschaft empfängt Gelder z.B. auch ein unzuständiger Beamter, der sich für zuständig hält, ebenso ein unzuständiger Beamter, den der Übergeber für zuständig hält und der dies weiss (RGSt 1, 124; 51, 113, 116; 71, 106; Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -). - RG, 17.12.1879 - 403/79
Was ist Unterschlagung in amtlicher Eigenschaft? Muß der Empfang der Sachen …
Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51
In amtlicher Eigenschaft empfängt Gelder z.B. auch ein unzuständiger Beamter, der sich für zuständig hält, ebenso ein unzuständiger Beamter, den der Übergeber für zuständig hält und der dies weiss (RGSt 1, 124; 51, 113, 116; 71, 106; Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -).
- BGH, 01.12.1959 - 1 StR 552/59
Rechtsmittel
Zwar kann ein Beamter Geldbeträge auch dann in amtlicher Eigenschaft empfangen, wenn er zur Entgegennahme nicht zuständig ist, der Einzahlende ihn aber für zuständig hält und der Beamte dies weiß (RGSt 1, 124; 51, 113, 116; 71, 106, 107; BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; 1 StR 435/51 vom 13. November 1951; BGH NJW 1952, 191 Nr. 17). - BGH, 29.01.1953 - 5 StR 837/52
Rechtsmittel
Schön in der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme liegt ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB (vgl.1 StR 435/51 vom 13.11.51). - BGH, 30.09.1952 - 1 StR 178/52
Rechtsmittel
Aus dieser Feststellung ergibt sich in der Tat der dem amtlichen Gewahrsam wesentliche unmittelbare ursächliche Zusammenhang zwischen der Amtstätigkeit des Beamten und seinem Gewahrsam (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 1951 - 1 StR 435/51; RGSt 71, 106).
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