Rechtsprechung
| BGH, 30.10.1959 - 1 StR 454/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- RG, 03.05.1932 - I 434/32
1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten …
Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 454/59
Er erfordert ein zeitliches und örtliches Zusammenwirken mehrerer Mitglieder der Bande bei der Ausführung der einzelnen Diebstähle (RGSt 66, 236, 242; 73, 323; BGHSt 8, 205). - BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 454/59
Er erfordert ein zeitliches und örtliches Zusammenwirken mehrerer Mitglieder der Bande bei der Ausführung der einzelnen Diebstähle (RGSt 66, 236, 242; 73, 323; BGHSt 8, 205). - BGH, 15.04.1959 - 2 StR 96/59
DIEBSTAHL: Umweg zum Kofferraum
Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 454/59
Umschlossener Raum ist das Wageninnere, aber nicht der Kofferraum ( BGH 2 StR 96/59, Urteil vom 15. April 1959).
- BGH, 07.02.1984 - 1 StR 900/83
Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen Raubes - Rüge eines nicht …
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die mittäterschaftliche Begehung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, daß das Bandenmitglied an der Ausführung des Diebstahls örtlich und zeitlich unmittelbar beteiligt ist, also bei der Tatbegehung am Tatort mit anderen Bandenmitgliedern zusammenwirkt (RGSt 66, 236, 242; 73, 322; RG DJ 1940, 629; BGHSt 8, 205; 25, 18; BGH bei Dallinger MDR 1972, 571; BGH, Urteile vom 7.1.1955 - 2 StR 460/54 - und vom 30.10.1959 - 1 StR 454/59).
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