Rechtsprechung
| BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22 |
Volltextveröffentlichungen (18)
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§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
Inbegriffsrüge (keine Pflicht zur Erwähnung aller erhobenen Beweise im Urteil) - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
Inbegriffsrüge (keine Pflicht zur Erwähnung aller erhobenen Beweise im Urteil) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung: Einziehung des Wertes von Taterträgen; Unterscheidung zwischen dem Steuerpflichtigen und weiteren Einziehungsbeteiligten
- rechtsprechung-im-internet.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73c StGB, § 370 Abs 1 AO
Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung: Einziehung des Wertes von Taterträgen; Unterscheidung zwischen dem Steuerpflichtigen und weiteren Einziehungsbeteiligten - rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 431 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für einen Verstoss des Gerichts gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise
- Wolters Kluwer
Geringfügige Abänderung der Einziehungsentscheidung
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Geringfügige Abänderung der Einziehungsentscheidung
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung: Einziehung des Wertes von Taterträgen; Unterscheidung zwischen dem Steuerpflichtigen und weiteren Einziehungsbeteiligten
Verfahrensgang
- BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22
- LG Hamburg, 19.05.2023 - 608 KLs 3/21
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21
Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig
Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22
Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des Beweisinhalts mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21 Rn. 50 …und vom 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). - BGH, 19.04.2023 - 1 StR 14/23
Umsatzsteuerhinterziehung (kein Recht zum Vorsteuerabzug durch den …
Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22
Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, bei ungerechtfertigter Geltendmachung von Vorsteuer die Einziehung nicht auf einen etwaigen Vorsteuerüberhang begrenzt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf die infolge ungerechtfertigter Saldierung ersparte Steuer (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 15 …und vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 10). - BGH, 29.06.2021 - 1 StR 287/20
Aufklärungsrüge (Begründungsanforderungen); Inbegriffsrüge (keine umfassende …
Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22
Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des Beweisinhalts mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (…vgl. nur BGH, Urteile vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21 Rn. 50 und vom 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). - BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen: …
Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22
Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, bei ungerechtfertigter Geltendmachung von Vorsteuer die Einziehung nicht auf einen etwaigen Vorsteuerüberhang begrenzt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf die infolge ungerechtfertigter Saldierung ersparte Steuer (…vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 15 und vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 10). - BGH, 04.04.2023 - 1 StR 455/22
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche …
Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22
a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte Gesprächsaufzeichnung erörtern müssen, ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 1 StR 455/22 Rn. 11 f. mN) - jedenfalls unbegründet.
- BGH, 08.07.2025 - 1 StR 58/24
Einziehung des für die Tat Erlangten (Voraussetzungen des Erlangens für die Tat: …
In diesem Sinne sind die Cum-Ex-Aktiengeschäfte mit anschließender unberechtigter Erstattung der Kapitalertragsteuer - anders als die ansonsten nicht unähnlichen "Umsatzsteuerbetrugsfälle", in denen die erschlichene Vorsteuervergütung regelmäßig als Tatbeute ("durch") verteilt wird (dazu etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22 Rn. 2 aE) - durch eine Refinanzierung geprägt (vgl. BGH…, Urteil vom 18. September 2024 - 1 StR 197/24 Rn. 12 mwN; vgl. auch Wolf, NZWiSt 2020, 257, 258). - BGH, 16.04.2024 - 1 StR 204/23
Einziehung (Abgrenzung von für und durch die Tat Erlangtem: Kausalität der Tat …
(aa) Selbst wenn man annimmt, dass das Einbinden der A. GmbH & Co. KG Holding und nachfolgend der E. GmbH (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22 Rn. 2 …und vom 4. September 2019 - 1 StR 579/18 Rn. 43) den erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht ("indirekter Vermögenszufluss"), muss feststehen, dass der übertragene Vermögensvorteil aus der illegalen, nicht aber aus einer legalen Einnahmequelle stammt (vgl. BGH…, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 39;… Beschlüsse vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 17 …und vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18 Rn. 15 aE).dd) Soweit die A. GmbH & Co. KG Holding einen Anteil an den unberechtigten Vorsteuern mit Umsatzsteuer verrechnete (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG), erzielte allein sie mit dieser Ersparnis einen Vermögensvorteil (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22 Rn. 2).
- BGH, 09.07.2025 - 1 StR 475/23
Einziehung bei Bestechungsdelikten (erlangter Auftrag als durch die Tat …
Rn. 22 b) Der Angeklagte vereinnahmte im Zeitraum von 2007 bis 2020 746.044,22 EUR an offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen, die auf die von der m. GmbH aus den Aufträgen der Generalstaatsanwaltschaft F. erzielten Gewinne in Höhe von 817.432,81 EUR zurückzuführen sind, die zugleich den Umfang der weitergeleiteten Vermögensvorteilte begrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22 Rn. 2).
- BGH, 07.01.2025 - 1 StR 393/23
Einziehung ersparter Aufwendungen (Erlangen von ersparten Steuern nur durch den …
Die Steuerersparnis erlangt jedoch nur der Steuerpflichtige, der diese nicht weiterreichen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22 Rn. 2;… vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 11 …und vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 Rn. 9). - BGH, 18.09.2024 - 1 StR 197/24
Einziehung von für die Tat Erlangtem (Einziehung beim Gesellschafter einer …
In diesem Sinne sind die Cum-Ex-Aktiengeschäfte mit anschließender unberechtigter Erstattung der Kapitalertragsteuer - anders als die ansonsten nicht unähnlichen "Umsatzsteuerbetrugsfälle", in denen die erschlichene Vorsteuervergütung regelmäßig als Tatbeute ("durch") verteilt wird (dazu etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22 Rn. 2 aE) - durch eine Refinanzierung geprägt. - BGH, 04.03.2026 - 1 StR 388/25
Aufhebung des Ausspruchs über rechtsfehlerhafte Einziehung des Wertes von …
In sogenannten "Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen", mit denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen ("Griff in die Finanzkasse"), die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, wird bereits dadurch der Steuerschaden verwirklicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482/24; vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22; vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19).
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