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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,3827
BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53 (https://dejure.org/1953,3827)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1953 - 1 StR 472/53 (https://dejure.org/1953,3827)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1953 - 1 StR 472/53 (https://dejure.org/1953,3827)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 109/51
    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
    Er wird dabei allerdings zu beachten haben, dass die Unbescholtenheit bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden anzunehmen ist (u.a. RG JW 1916 S 500 Nr. 2; BGH NJW 1951 S 530).

    Zur inneren Tatseite wird ferner darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der "Unbescholtenheit" nur die bestimmte Annahme der Bescholtenheit, nicht aber blosse Zweifel an der Unbescholtenheit den Vorsatz des Angeklagten ausschliessen wurden (u.a. RG GA 49 S 134; RG JW 1935 S 525 Nr. 25; BGH NJW 1951 S 530).

  • RG, 18.06.1936 - 2 D 311/36

    Wird ein Vater dadurch beleidigt, daß jemand an dessen minderjähriger Tochter, …

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
    Der Vater kann vielmehr nur dann als beleidigt angesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen unmittelbaren Angriff auf seine Ehre erkennen lassen (u.a. RGSt 70, 245, 248 ff; RG HRR 1939 Nr. 394; BGH NJW 1951 S 531).
  • RG, 10.04.1941 - 2 D 69/41

    Bei Mädchen, die zwar vierzehn, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt sind, ist, …

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
    Wie dort im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179) ausgeführt ist, kann in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB abschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliesst.
  • BGH, 26.04.1951 - 4 StR 99/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
    Der Vater kann vielmehr nur dann als beleidigt angesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen unmittelbaren Angriff auf seine Ehre erkennen lassen (u.a. RGSt 70, 245, 248 ff; RG HRR 1939 Nr. 394; BGH NJW 1951 S 531).
  • RG, 07.10.1937 - 5 D 364/37

    Ist für die Schuldfrage die irrtümliche Annahme des Täters wesentlich, es …

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
    Wie dort im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179) ausgeführt ist, kann in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB abschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliesst.
  • RG, 04.01.1926 - II 591/25

    1. Wird bei tätlichen Beleidigungen, insbesondere durch Vornahme unzüchtiger …

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
    Wie dort im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179) ausgeführt ist, kann in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB abschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliesst.
  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 222/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
    Auf das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 222/52 vom 8. Juli 1952 wird insoweit verwiesen.
  • RG, 25.03.1904 - 5800/03

    Zum Begriffe der "Unbescholtenheit" im Sinne des § 182 St.G.B.'s.

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53
    Ein Mädchen ist nicht etwa nur dann "bescholten", wenn es sich schon zuvor freiwillig zum ausserehelichen Beischlaf hingegeben hat; es genügt vielmehr auch ein sonstiges in der sittenlosen Gesinnung wurzelndes unzüchtiges Treiben, um die Annahme der Bescholtenheit des Mädchens zu begründen (u.a. RG Rspr 4, 468; RGSt 37, 94).
  • BGH, 22.05.1968 - 4 StR 36/68

    Uneingeschränkt gestellter Strafantrag - Verpflichtung des Gerichts zur …

    Geschlechtsverkehr ist jedoch nicht der einzige Grund, um die Annahme der Bescholtenheit zu begründen; dazu genügt auch ein sonstiges in der sittenlosen Gesinnung wurzelndes unzüchtiges Treiben (RGSt 37, 94; BGH Urteil vom 27. Oktober 1953 - 1 StR 472/53).
  • BGH, 19.01.1966 - 2 StR 474/65

    Bestehen einer Tateinheit zwischen Beleidigung und Verführung Minderjährige - …

    Hiervon geht insbesondere auch die bereits erwähnte Entscheidung BGHSt 8, 357 aus (vgl. ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 8. Juli 1952 - 1 StR 222/52 -, 27. Oktober 1953 - 1 StR 472/53 -, 6. April 1954 - 5 StH 80/54 -,17. Dezember 1954 - 1 StR 178/54 -, 13. Oktober 1955 - 1 StR 359/55 -, 10. Januar 1956 - 5 StR 386/55 -, 20. Februar 1959 - 2 StR 18/59 -, 13. Dezember 1960 - 5 StR 355/60 - und 13. März 1962 - 5 StR 39/62 -).
  • BGH, 17.12.1954 - 1 StR 178/54

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179),der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl BGHSt 5, 362; ferner die Urteile des erkennenden Senats 1 StR 222/52 vom 8. Juli 1952 und 1 StR 472/53 vom 27. Oktober 1953), kann in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre voll erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliesst.
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