Rechtsprechung
| BGH, 05.03.1981 - 1 StR 50/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafbemessung aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention - Verkauf und Konsum von Heroin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Papierfundstellen
- StV 1981, 235
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79
Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders …
Auszug aus BGH, 05.03.1981 - 1 StR 50/81
Bei dieser im Verhältnis zur Menge des abgegebenen, erworbenen und gehandelten Stoffes hohen Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht dem Gesichtspunkt der Generalprävention, den es im Rahmen seiner Strafzumessung hervorhebt (UA S. 18), ein zu hohes Gewicht beigemessen und dabei nicht genügend beachtet hat, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtspr.; zuletzt BGHSt 28, 318, 326) [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L].
- BayObLG, 28.04.1988 - RReg. 4 St 42/88
Revisionsgericht; Beschwer; Revisionsführer; Berufungsgericht; Beschränkung; …
Dies gilt insbesondere für die Mitberücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Straffestsetzung; auch hier darf der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht verlassen werden (BGHSt 20, 264 [266/267]; 24, 132; BGH StV 1981, 235 ; 1982, 166 und 167; 1987, 100 und 530).Das Revisionsgericht hat einzugreifen, wenn sich die Strafe so weit nach oben (oder unten) von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, insbesondere wenn dem Gesichtspunkt der Generalprävention zu großes Gewicht eingeräumt worden ist (BGHSt 29, 319 [320]; 34, 345 [349]; BGH StV 1981, 235 ; 1982, 166 und 167; 1987, 530 m.w.N.).
- BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90
Gerechter Schuldausgleich - Unvertretbar hohe Strafe - Abwägung - Strafmilderung …
Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr entspricht und deswegen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHSt 29, 319;… BGHR StGB 46 I Beurteilungsrahmen 6, 8; Strafhöhe 2, 3; BGH, Beschl. v. 5. März 1981 - 1 StR 50/81; BGH, Beschl. v. 25. April 1985 - 1 StR 99/85 = StV 85, 366). - BGH, 25.11.1981 - 2 StR 516/81
Berichtigung eines Urteilstenors in der Revision
Diese Ausführungen rechtfertigen die Besorgnis, die Kammer habe dem Gesichtspunkt der Generalprävention zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - 1 StR 50/81 -); dieser Spielraum wurde im vorliegenden Falle maßgeblich dadurch mitbestimmt, daß die Kammer zugunsten des Angeklagten lediglich von der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr eines nicht sehr gefährlichen Rauschgiftes geringster Menge ausgegangen ist (UA S. 46 f., 52). - BGH, 04.12.1981 - 2 StR 786/80
Berücksichtigung des Strafzwecks der Abschreckung anderer innerhalb des …
Diese Ausführungen lassen besorgen, die Kammer habe dem Gesichtspunkt der Generalprävention zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe Berücksichtigung finden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - 1 StR 50/81 -).
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