Rechtsprechung
| BGH, 11.01.2011 - 1 StR 528/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 66 StGB; Art. 316e EGStGB; § 263 StGB; § 2 Abs. 6 StGB
Einschränkung der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts Sicherungsverwahrung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in eine Sicherungsverwahrung wegen Betrugs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in eine Sicherungsverwahrung wegen Betrugs
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
Einschränkende Auslegung der Sicherungsverwahrung nach der Grundsatzentscheidung …
Da der Betrug nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr zum Katalog der Straftaten zählt, deren Begehung zur Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, und auch die vom Landgericht angeführten Vorverurteilungen die Voraussetzungen des neu gefassten § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht (mehr) erfüllen, hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11, dort auch zur Kostenentscheidung). - BGH, 15.01.2025 - 4 StR 363/24
Rückfallverjährung (Anwendung auf Maßregeln im Ermessen des Gerichts)
Durch den Wegfall der Maßregel ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10; vom 4. September 2002 - 5 StR 376/02 mwN). - BGH, 17.05.2011 - 1 StR 202/11
Die Revison wird als unbegründet verworfen
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts und den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10 - Bezug.
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