Rechtsprechung
| BGH, 07.11.2007 - 1 StR 529/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Revision eines Angeklagten bei einem wirksamen Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung des Rechtsmittels nach der Urteilsverkündung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 1
Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; …
Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 529/07
Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). - BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01
Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 529/07
Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.).
- BGH, 24.01.2008 - 4 StR 661/07
Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten
Rn. 4 Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 529/07;… Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 302 Rdn. 21; jew. m.w.N.). - BGH, 17.06.2009 - 1 StR 252/09
Wirksamer Rechtsmittelverzicht
Damit ist der Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 529/07; BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12).
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