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| BGH, 10.04.1956 - 1 StR 531/55 |
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- BGH, 02.12.1954 - 3 StR 251/54
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Auszug aus BGH, 10.04.1956 - 1 StR 531/55
Denn ihr Vorsatz umfaßte nur dann eine Beschädigung des Vermögens der Gläubiger, wenn sie es bei Erwirkung der Stundung für möglich hielt, daß die Gläubiger bei sofortigem Zugriff noch eine wenigstens teilweise Befriedigung oder Sicherung erlangen würden (u.a. BGH 3 StR 251/54 vom 2. Dezember 1954).Tut er das in überschuldetem Zustand und ohne ernst zunehmende Aussicht, die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können, so unterdrückt er nicht nur eine für den Vertragsgegner wichtige wahre Tatsache (seine aussichtslose Vermögenslage), sondern er spiegelt darüber hinaus durch schlüssige Handlung eine unwahre Tatsache, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen, vor (BGH 3 StR 251/54 vom 2. Dezember 1954; vgl auch BGH 1 StR 193/55 vom 26. Juni 1955).
- BGH, 16.10.1952 - 3 StR 217/52
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Auszug aus BGH, 10.04.1956 - 1 StR 531/55
Fahrlässigkeitstaten können wegen Fehlens eines Gesamt vorsatzes nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen (vgl BGH LM Nr. 4 Vorb zu § 73 StGB, 3 StR 983/51vom 25. September 1952, 3 StR 217/52 vom 16. Oktober 1952). - BGH, 21.06.1955 - 1 StR 193/55
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Auszug aus BGH, 10.04.1956 - 1 StR 531/55
Tut er das in überschuldetem Zustand und ohne ernst zunehmende Aussicht, die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können, so unterdrückt er nicht nur eine für den Vertragsgegner wichtige wahre Tatsache (seine aussichtslose Vermögenslage), sondern er spiegelt darüber hinaus durch schlüssige Handlung eine unwahre Tatsache, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen, vor (BGH 3 StR 251/54 vom 2. Dezember 1954; vgl auch BGH 1 StR 193/55 vom 26. Juni 1955). - BGH, 22.04.1955 - 1 StR 515/54
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Auszug aus BGH, 10.04.1956 - 1 StR 531/55
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGH LM Nr. 9 Vorb zu § 73 StGB, 1 StR 266/54vom 28. Januar 1955, 1 StR 515/54 vom 22. April 1955; vgl auch BGH LM Nr. 15 Vorb zu § 73 StGB und die Anm hierzu).
- BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
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Wäre der Schaden kraft der vertraglichen Regelung der Rückzahlungsverpflichtung ohnehin entstanden, so hätte der eine Stundung erstrebende Angeklagte sich keines vollendeten Betrugs (BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51] und eines Betrugsversuchs nur schuldig gemacht, wenn er seine aussichtslose Vermögenslage im Zeitpunkt der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß He. bei sofortigem Zugriff wenigstens zum Teil noch Befriedigung würde erlangen können (u.a. BGH 1 StR 531/55 vom 10. April 1956). - BGH, 24.11.1959 - 1 StR 478/59
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Dies wäre, wie im übrigen wohl schon auf Grund des bewußt wahrheitswidrigen Inhalts des Schreibens vom 30. November 1954 und des damit verfolgten Zwecks anzunehmen ist, der Fall, wenn Lotz seine aussichtslose eigene Vermögenslage, wie auch die ebenso aussichtslose Vermögenslage der erwähnten beiden Firmen im Zeitpunkt der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß die Stadtwerke bei sofortigem Zugriff wenigstens zum Teil noch Befriedigung würden erlangen können (u.a. BGHSt 1 StR 531/55 vom 10. April 1956 und 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956).
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