Rechtsprechung
| BGH, 03.12.1991 - 1 StR 619/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Fehlende Auseinandersetzung der Strafkammer mit eventuellem entschuldigenden Notstand - Nichteinhaltung einer zugesagten Wahrunterstellung im Widerspruch mit bereits getroffener Feststellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.07.1988 - 3 StR 289/88
Beurteilung eines Strafmilderungsrahmens gemäß des Betäubungsmittelgesetzes …
Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 619/91
Dabei kann dahinstehen, ob es zulässig ist, Beweisanträge, mit denen der Angeklagte die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG dartun will, durch Wahrunterstellung zu erledigen (vgl. BGH StV 1986, 63 und 1989, 391), oder ob in solchen Fällen nicht die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vorzugehen hat auch mit der Folge, daß bei nicht durchführbarer Beweiserhebung - etwa wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen - der Aufklärungserfolg des § 31 Nr. 1 BtMG verneint werden müßte. - BGH, 27.08.1985 - 1 StR 331/85
Unerlaubtes Handelstreiben mit Betäubungsmitteln - Vorliegen einer Strafmilderung
Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 619/91
Dabei kann dahinstehen, ob es zulässig ist, Beweisanträge, mit denen der Angeklagte die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG dartun will, durch Wahrunterstellung zu erledigen (vgl. BGH StV 1986, 63 und 1989, 391), oder ob in solchen Fällen nicht die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vorzugehen hat auch mit der Folge, daß bei nicht durchführbarer Beweiserhebung - etwa wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen - der Aufklärungserfolg des § 31 Nr. 1 BtMG verneint werden müßte.
- BGH, 17.05.1996 - 5 StR 119/96
Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Bemühen …
Deshalb ist es mit dem Sinn der Vorschrift schwer vereinbar und zumindest bedenklich, sie lediglich aufgrund einer Wahrunterstellung anzuwenden (BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91 -, bei Schoreit NStZ 1992, 320, 326 knapp wiedergegeben); denn die bloße Wahrunterstellung bleibt hinter dem hier ausnahmsweise in besonderer gesetzlicher Struktur vorausgesetzten Erfolg, dem tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg, zurück.Es kann dahingestellt bleiben, ob uneingeschränkt der Rechtsprechung (BGH StV 1986, 63 und 1989, 391; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91 -) zu folgen ist, wonach die Wahrunterstellung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG im Revisionsverfahren ebenso zu behandeln ist wie die Wahrunterstellung eines sonstigen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstandes.
- BGH, 11.06.1997 - 2 StR 134/97
Rechtliche Beurteilung der Einfuhr von fälschlicherweise für Ectasy gehaltenen …
An die bedenkliche (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 24) Wahrunterstellungszusage der Voraussetzungen des § 31 BtMG (UA S. 32) war das Landgericht gebunden. - BGH, 30.08.1994 - 1 StR 481/94
Unterlassene Prüfung eines entschuldigenden Notstands trotz offenkundiger …
Bei der Prüfung der Frage, ob vorangegangenes eigenes schuldhaftes Verhalten dazu führt, daß dem Täter die Hinnahme der drohenden Gefahr zugemutet werden kann (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB), können jedoch unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein, je nach dem, ob die Gefahr dem Täter selbst oder ob sie seinen Angehörigen droht (…BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 2; Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91;… vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 35 Rdn. 11). - BGH, 26.08.1993 - 1 StR 495/93
Beziehungsgegenstand - Konsum - Ansichnahme - Rauschgift - Weiterveräußerung - …
Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang, daß bei der Prüfung der Frage, ob vorangegangenes eigenes schuldhaftes Verhalten dazu führt, daß dem Täter die Hinnahme der drohenden Gefahr zugemutet werden kann (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB), unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein können, je nach dem, ob die Gefahr dem Täter selbst oder ob sie seinen Angehörigen droht(Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91;… vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 35 Rdn. 11).
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