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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1990 - 1 StR 666/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4717
BGH, 06.03.1990 - 1 StR 666/89 (https://dejure.org/1990,4717)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1990 - 1 StR 666/89 (https://dejure.org/1990,4717)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1990 - 1 StR 666/89 (https://dejure.org/1990,4717)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung der Rechtsmittelgebühr bei Erfolg des Rechtmittels - Vorliegen eines Erfolgs im kostenrechtlichen Sinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und …

    Es bestand demnach für die Nebenklägerin ein berechtigtes Interesse (Schuldspruch), sich an der Berufungshauptverhandlung zu beteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1990 - 1 StR 666/89 -, juris Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 80).
  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05

    Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO (sofortige Beschwerde; …

    Da er gegen die neue Entscheidung wiederum unbeschränkt Revision eingelegt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6).
  • BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung; Veranlasserprinzip des …

    Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Entscheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6).
  • LG Schwerin, 14.12.2020 - 31 KLs 1/16
    Rn. 711 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 467 Abs. 1 StPO - auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens, denn es kommt darauf an, wie die neue Entscheidung ausfällt (vergl. BGH, Beschluss vom 06.03.1990 - 1 StR 666/89 - zit. n. juris) - und § 472b Abs. 3 StPO.
  • BGH, 04.09.2002 - 5 StR 376/02

    Keine Sicherungsverwahrung gegen einen Heranwachsenden; Kostentragung (Quotelung)

    Angemessen ist es vielmehr, gemäß § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. zu den Nebenklägerauslagen BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6 und 7).
  • LG Köln, 29.06.2022 - 116 KLs 2/21

    Felix Sturm

    Maßgebend ist der Vergleich zum früheren - angefochtenen - Urteil, vgl. BGH Beschl. v. 06.03.1990, Az. 1 StR 666/89; BGH Beschl. v. 30.09.2008, Az. 4 StR 374/08.
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