Rechtsprechung
| BGH, 26.02.2019 - 1 StR 692/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegen einen Jugendlichen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 31 Abs. 2, Abs. 3 JGG, § 31 JGG, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG, § 31 Abs. 3 JGG, § 31 Abs. 2 JGG, § 55 StGB, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlende Einbeziehung einer Vorahndung in die Entscheidung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlende Einbeziehung einer Vorahndung in die Entscheidung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
Kein die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von …
Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 1 StR 692/18
Da bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG - anders als bei der Anwendung des § 55 StGB - nicht lediglich die frühere Ahndung einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.), kann der Senat diese vom Tatrichter zu treffende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen.
- BGH, 21.11.2023 - 4 StR 352/23
Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: Darstellung in den …
d) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG ist nicht lediglich die frühere Ahndung einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 1 StR 692/18 Rn. 5 mwN).
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