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| BGH, 17.12.1992 - 1 StR 714/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision - Bestehen einer Verschleppungsabsicht bei Beweisanträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verschleppung des Verfahrens - Unnötiger Beweisantrag - Angaben des Angeklagten - Verteidiger als Werkzeug - Mißbrauch der Verteidigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
Papierfundstellen
- NStZ 1993, 229
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89
Begriff der Prozeßverschleppung
Auszug aus BGH, 17.12.1992 - 1 StR 714/92
Trotz erdrückender Beweislage - u.a. Bilder einer Raumkamera, Erkennungszeugen, große Geldausgaben beginnend am Tag des zur Last liegenden Banküberfalles - hatte der Verteidiger die Behauptungen ohne weiteres übernommen und die Beweisanträge gestellt (vgl. auch BGH NStZ 1990, 350). - BGH, 04.04.1984 - 2 StR 767/83
Begriff der Verschleppungsabsicht; Berechnung der Zahl der Verhandlungstage
Auszug aus BGH, 17.12.1992 - 1 StR 714/92
Eine solche Absicht auch des Verteidigers kann angenommen werden, wenn dieser nur auf Grund von Angaben des Angeklagten einen Beweisantrag stellt, von dessen Erfolglosigkeit er nach Überzeugung des Tatrichters auf Grund schwerwiegender entgegenstehender Indizien ausgeht, er sich also gleichsam als Werkzeug des in Verschleppungsabsicht handelnden Angeklagten mißbrauchen läßt (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 466;… Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 69).
- KG, 04.04.2001 - 1 Ss 68/01
Abgrenzung von Beweis und Beweisermittlungsantrag
Die fehlerhafte Ablehnung des Hilfsbeweisantrages führt nicht stets zur Aufhebung des Urteils, denn das Revisionsgericht kann unter Heranziehung der Urteilsgründe selbst prüfen, ob ein anderer Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 StPO durchgreift und gegebenenfalls nachbessern (vgl. BGH NStZ 1991, 547, 548 [BGH 10.07.1991 - 3 StR 115/91] J. Dementsprechend beruht das Urteil auf diesem Fehler nicht (§ 337 Abs. 1 StPO), wenn der Tatrichter den Hilfsbeweisantrag mit anderer Begründung im Urteil rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. BGH NStZ 1993, 229 [BGH 17.12.1991 - 1 StR 714/92]).
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