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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6649
BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 78 StGB; § 376 AO; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
    Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Regelbeispiele; Bestimmtheitsgrundsatz; Rechtsstaatsprinzip; Gleichheitssatz; Gesamtwürdigung; Typisierung)

  • lexetius.com

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haerlein.de (Leitsatz)

    Strafrecht - Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 415
  • NJ 2013, 479
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2024 - 24 KLs 7480 Js 208433/21

    Cum-Ex: Dreieinhalb Jahre Haft für ehemaligen Freshfields-Anwalt

    Unerheblich ist hierbei, ob das Gericht bei der Strafzumessung im Einzelfall tatsächlich den Strafrahmen eines besonders schweren Falles zugrunde legt; es kommt allein darauf an, dass die Voraussetzungen einer der Nummern aus § 370 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt sind (s. zur sog. "Begehenslösung" BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 und die Gesetzesbegründung zur neuerlichen Anpassung des § 376 Abs. 1 AO, BT-Drucks. 19/25160, S. 211).
  • LG Wiesbaden, 30.05.2023 - 6 KLs 1111 Js 18753/21

    Strafsache gegen Dr. Berger (Cum-Ex): Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 …

    Entscheidend dafür, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist alleine, ob die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO gegebenen objektiven Voraussetzungen vorliegen, nicht aber, ob erst nach einer Gesamtwürdigung ein besonders schwerer Fall bejaht wird (BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 Rn. 167 ff.).
  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Entscheidend dafür, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist alleine, ob die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO gegebenen objektiven Voraussetzungen vorliegen, nicht aber, ob erst nach einer Gesamtwürdigung ein besonders schwerer Fall bejaht wird (BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 Rn. 167 ff.).
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25. Dezember 2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einschlägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO) zum Zeitpunkt der Tatbeendigung durch das einschränkende Merkmal des Handels aus grobem Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, NStZ 2014, 105).
  • LG Bochum, 05.10.2017 - 2 KLs 8/16

    Steuerhinterziehung: Ex-Geheimagent Mauss zu Bewährungsstrafe verurteilt

    Dabei entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass insofern die aktuelle Fassung des § 370 Abs. 3 AO maßgeblich ist (vgl. Klein, AO, 12 Aufl. § 376 Rn. 14, BGH Beschl. v. 05.03.2013, 1 StR 73/13), ohne dass es der Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 AO in der alten Fassung bedarf.
  • BGH, 14.10.2025 - 1 StR 445/24

    Steuerhinterziehung (Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils großen …

    Bei der Anwendung des § 376 Abs. 1 AO und der Bestimmung der Verjährungsfrist, für die es nicht darauf ankommt, ob das Regelbeispiel im konkreten Fall tatsächlich angewendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 (Gründe)), ist dies hingegen irrelevant.
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Rn. 113 Da eine Steuerhinterziehung der Erben durch Unterlassen einer Berichtigungspflicht frühestens mit dem Tod des Erblassers im Jahr 2009 begann, ist § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung maßgeblich (d.h. ohne das früher zusätzlich maßgebliche Merkmal des groben Eigennutzes;… zum zeitlichen Geltungsbereich s. Schauf in: Kohlmann § 370 AO Rn. 1099.4 S. 414/1 und 2 Lfg. Okt 2019) bzw. § 376 AO (Anwendung schon im Falle eines Regelbeispiels ohne Rücksicht auf die im Rahmen des § 370 Abs. 3 AO erforderliche Einzelfallprüfung zur möglichen Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels, s. BGH Beschluss vom 05.03.2013 1 StR 73/13 wistra 2013, 280, s. dazu Schauf in: Kohlmann § 370 Rn. 1099.1 und 1099.4 Lfg. Okt. 2019) in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2008 (gem. Art. 97 § 23 EGAO für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen).
  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche …

    Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war (BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, NStZ 2013, 415 mwN).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § …

    Der Umstand, dass dieses Regelbeispiel bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der Tatbeendigung enger gefasst war - es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz -, steht der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13 mit Nachweisen zum Meinungsstand in der Literatur).
  • BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16

    Besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Täterschaft: …

    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch …

  • BGH, 25.06.2015 - 1 StR 579/14

    Unterbrechung der Verjährung (Reichweite der Unterbrechungswirkung bei …

  • BFH, 19.05.2026 - VIII R 17/24

    § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist

  • FG Düsseldorf, 24.05.2024 - 3 K 2297/20

    Zulässigkeit einer Steuerfestsetzung sowie Aufhebung oder Änderung bei Ablauf der …

  • LG Bonn, 03.11.2025 - 64 KLs 1/23
  • LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
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