Rechtsprechung
| BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 78 StGB; § 376 AO; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Regelbeispiele; Bestimmtheitsgrundsatz; Rechtsstaatsprinzip; Gleichheitssatz; Gesamtwürdigung; Typisierung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 370 Abs 3 S 2 AO, § 376 Abs 1 AO vom 19.12.2008, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB
Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen - IWW
- Wolters Kluwer
Verlängerung der Verjährungsfrist für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß im Jahr 2008
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 376 Abs. 1
Verlängerung der Verjährungsfrist für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß im Jahr 2008 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- haerlein.de (Leitsatz)
Strafrecht - Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 25.10.2012 - 10 KLs 9/12
- BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 415
- NJ 2013, 479
Wird zitiert von ... (16)
- LG Frankfurt/Main, 30.01.2024 - 24 KLs 7480 Js 208433/21
Cum-Ex: Dreieinhalb Jahre Haft für ehemaligen Freshfields-Anwalt
Unerheblich ist hierbei, ob das Gericht bei der Strafzumessung im Einzelfall tatsächlich den Strafrahmen eines besonders schweren Falles zugrunde legt; es kommt allein darauf an, dass die Voraussetzungen einer der Nummern aus § 370 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt sind (s. zur sog. "Begehenslösung" BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 und die Gesetzesbegründung zur neuerlichen Anpassung des § 376 Abs. 1 AO, BT-Drucks. 19/25160, S. 211). - LG Wiesbaden, 30.05.2023 - 6 KLs 1111 Js 18753/21
Strafsache gegen Dr. Berger (Cum-Ex): Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 …
Entscheidend dafür, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist alleine, ob die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO gegebenen objektiven Voraussetzungen vorliegen, nicht aber, ob erst nach einer Gesamtwürdigung ein besonders schwerer Fall bejaht wird (BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 Rn. 167 ff.). - LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12
Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung
Entscheidend dafür, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist alleine, ob die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO gegebenen objektiven Voraussetzungen vorliegen, nicht aber, ob erst nach einer Gesamtwürdigung ein besonders schwerer Fall bejaht wird (BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 Rn. 167 ff.).
- BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14
Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen
Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25. Dezember 2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einschlägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO) zum Zeitpunkt der Tatbeendigung durch das einschränkende Merkmal des Handels aus grobem Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, NStZ 2014, 105). - LG Bochum, 05.10.2017 - 2 KLs 8/16
Steuerhinterziehung: Ex-Geheimagent Mauss zu Bewährungsstrafe verurteilt
Dabei entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass insofern die aktuelle Fassung des § 370 Abs. 3 AO maßgeblich ist (vgl. Klein, AO, 12 Aufl. § 376 Rn. 14, BGH Beschl. v. 05.03.2013, 1 StR 73/13), ohne dass es der Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 AO in der alten Fassung bedarf. - BGH, 14.10.2025 - 1 StR 445/24
Steuerhinterziehung (Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils großen …
Bei der Anwendung des § 376 Abs. 1 AO und der Bestimmung der Verjährungsfrist, für die es nicht darauf ankommt, ob das Regelbeispiel im konkreten Fall tatsächlich angewendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 (Gründe)), ist dies hingegen irrelevant. - FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben
Rn. 113 Da eine Steuerhinterziehung der Erben durch Unterlassen einer Berichtigungspflicht frühestens mit dem Tod des Erblassers im Jahr 2009 begann, ist § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung maßgeblich (d.h. ohne das früher zusätzlich maßgebliche Merkmal des groben Eigennutzes;… zum zeitlichen Geltungsbereich s. Schauf in: Kohlmann § 370 AO Rn. 1099.4 S. 414/1 und 2 Lfg. Okt 2019) bzw. § 376 AO (Anwendung schon im Falle eines Regelbeispiels ohne Rücksicht auf die im Rahmen des § 370 Abs. 3 AO erforderliche Einzelfallprüfung zur möglichen Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels, s. BGH Beschluss vom 05.03.2013 1 StR 73/13 wistra 2013, 280, s. dazu Schauf in: Kohlmann § 370 Rn. 1099.1 und 1099.4 Lfg. Okt. 2019) in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2008 (gem. Art. 97 § 23 EGAO für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen). - BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche …
Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war (BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, NStZ 2013, 415 mwN). - BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § …
Der Umstand, dass dieses Regelbeispiel bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der Tatbeendigung enger gefasst war - es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz -, steht der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13 mit Nachweisen zum Meinungsstand in der Literatur). - BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16
Besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Täterschaft: …
Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471). - BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch …
- BGH, 25.06.2015 - 1 StR 579/14
Unterbrechung der Verjährung (Reichweite der Unterbrechungswirkung bei …
- BFH, 19.05.2026 - VIII R 17/24
§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist
- FG Düsseldorf, 24.05.2024 - 3 K 2297/20
Zulässigkeit einer Steuerfestsetzung sowie Aufhebung oder Änderung bei Ablauf der …
- LG Bonn, 03.11.2025 - 64 KLs 1/23
- LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".