Rechtsprechung
| BGH, 18.01.1994 - 1 StR 769/93 |
Friedhofsschändung
§ 25 Abs. 2 StGB, Vorbereitungshandlung, § 26 StGB, Mitgestalten des Tatplans
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Ausführung einer Tat - Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Genossen in dessen Tatentschluss bestärkt - Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft - Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Wertung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1995, 122
- NStZ 1995, 331 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90
Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung
Auszug aus BGH, 18.01.1994 - 1 StR 769/93
Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt nach ständiger Rechtsprechung eine andere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Genossen in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 37, 289, 292).
- BGH, 06.03.2025 - III ZR 137/24
Juristische Person, Organ, Haftungszuweisung, unerlaubte Handlung, …
Rn. 31 c) Unbehelflich ist die erhobene Rüge der Revision, die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Haftung der Schuldnerin (vgl. zum tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zwischen Täterschaft und Teilnahme zB BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 769/93, NStZ 1995, 122;… vom 10. Dezember 2013 - 5 StR 387/13, juris Rn. 10 und vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, NStZ-RR 2017, 5 f), weil die Vermittlung von Eigenversicherungen nicht "anrüchig" und bei Einsatz als unternehmerisches Mittel zur Generierung von Liquidität nicht als Betrugsgeschäft zu qualifizieren sei. - LG Dortmund, 07.07.2003 - 14 (Schw) C 1/02 Rn. 3257 Urteil vom 18.01.1994 (BGH NStZ 1995, 122 ff.) aufge-.
- BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94 Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB ) setzt also nicht etwa voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt nach ständiger Rechtsprechung eine an dere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1994 - 1 StR 769/93).
- BGH, 20.08.1998 - 4 StR 328/98
Vorliegen von Tateinheit bei mehreren Hilfeleistungen zu einer Haupttat
Beziehen sich solche Hilfeleistungen zugleich auf mehrere Haupttaten, liegt ebenfalls eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1998 - 1 StR 198/98; ferner BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 2 und 11;… Lackner, StGB 22. Aufl. Rdnr. 22 vor § 52). - KG, 16.02.2005 - 1 Ss 383/04
Prüfung der tateinheitlichen oder tatmehrheitlichen Begehungsweise bei einer …
Als Tatbeitrag zu ihrer Begründung reicht eine Vorbereitungshandlung in Form einer psychischen Beeinflussung des die Tat ausführenden Genossen durch Bestärkung des Tatentschlusses aus und kann dann auch eine Absprache über die Tatausführung genügen (vgl. BGH NStZ 1995, 122). - BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/93
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zum Mord - Berücksichtigung des …
Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt also nicht etwa voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt nach ständiger Rechtsprechung eine andere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1994 - 1 StR 769/93).
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