Rechtsprechung
| BGH, 10.03.1953 - 1 StR 89/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- RG, 16.09.1943 - 3 D 207/43
Nur eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit kann einen Grund für die …
Auszug aus BGH, 10.03.1953 - 1 StR 89/53
Im übrigen ist lediglich die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit durch § 338 Ziff 6 StPO zum unbedingten Revisionsgrund erhoben (RG HRR 1939 Nr. 278; RGSt 77, 186; OGHSt 2, 337).
- BGH, 18.02.1955 - 1 StR 419/54
Rechtsmittel
Das ist an sich zu beanstanden (BGH 1 StR 89/53 vom 10. März 1953; OGHSt 3, 141). - BGH, 15.12.1953 - 1 StR 544/53
Rechtsmittel
Abgesehen hiervon ist lediglich die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit gemäß § 338 Nr. 6 StPO ein unbedingter Revisionsgrund, nicht dagegen ihre Nichtausschließung (RGSt 77, 186; Urteil des Senats vom 10. März 1953 - 1 StR 89/53 -).
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