Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 08.02.1984 - 1 Ta 12/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1984, 856
Wird zitiert von ...
- LAG Baden-Württemberg, 08.01.1990 - 1 Ta 2/90
Prozesskostenhilfe: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen …
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Rechtsprechung
| LAG Hamburg, 20.11.1984 - 1 Ta 12/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1985, 259
- NZA 1985, 127
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamburg, 06.07.1990 - 1 Ta 3/90
Antrag auf nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen …
Die beschließende Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die gleiche Rechtsauffassung und darüber hinaus auch, daß auch ein ausländischer Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG zu kennen hat (vgl. z. B. LAG Hamburg, Beschluß vom 20.11.1984 - 1 Ta 12/84 - in DB 1985, S. 876; Beschluß vom 10.04.1987 - 1 Ta 16/86 - in z. B. LAGE, § 5 KSchG Nr. 34 mit weiteren Nachweisungen).Das gilt für die Klagefrist des § 4 KSchG ebenso wie für tarifvertragliche Ausschlußfristen usw. (vgl. hierzu auch KR-Friedrich, aaO, § 5 KSchG Rz. 64 sowie den bereits genannten Beschluß der Kammer vom 20.11.1984 - 1 Ta 12/84 - aaO).
- LAG Hamburg, 10.04.1987 - 1 Ta 16/86
Ausländischer Arbeitnehmer; 3-Wochen-Frist
Das Beschwerdegericht geht in ständiger Rechtssprechung davon aus, daß auch ein ausländischer Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG zu kennen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 20. November 1984 - 1 Ta 12/84 - in z.B. DB 1985 S. 876).Das muß auch für ausländische Arbeitnehmer gelten, insbesondere jedenfalls für den Kläger, der bei der Beklagten mindestens seit 1974 tätig war, also zum Zeitpunkt des Erhalts des Kündigungsschreibens schon über 12 Jahre dem deutschen Arbeitsrecht unterfiel (vgl. hierzu Friedrich in Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstige kündigungsrechtliche Vorschriften/KR/, 2. Aufl. 1984, § 5 KSchG Rz. 122 f sowie den Beschluß der Kammer vom 20. November 1984, a.a.O.).
- ArbG München, 11.12.2007 - 35 Ca 13145/07 Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, so kann er sich im Falle einer Kündigung nicht darauf berufen, dass er die 3-Wochen-Klagefrist gemäß § 4 KSchG ohne sein Verschulden versäumt habe (vgl. LAG Hamburg v. 20.11.1984 - 1 Ta 12/84 ).
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