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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 24.02.2005 - 1 U 39/04 (Vergleich)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,59437
OLG Rostock, 24.02.2005 - 1 U 39/04 (Vergleich) (https://dejure.org/2005,59437)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 U 39/04 (Vergleich) (https://dejure.org/2005,59437)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 1 U 39/04 (Vergleich) (https://dejure.org/2005,59437)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2016 - 1 U 158/15

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein …

    Rn. 124 Dies hängt davon ab, ob dem Begriff "Grundstück" im Sinne des Gesetzes nur alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten, privaten Flächen unterfallen oder ob dazu schlicht alle Verkehrsflächen zählen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen (…stellvertretend zum Ganzen: Burmann in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 Rdn 53 m.w.N.) Der Vergleich mit § 10 StVO, in dem das Gesetz zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen unterscheidet, spricht einerseits für ein Begriffsverständnis, das Straßenteile, die dem fließenden Verkehr entzogen sind, wie Parkplätze, Parkstreifen, Parktaschen oder abgesperrte Fahrbahnen, dem Grundstücksbegriff in § 9 StVO nicht zurechnet (so OLG Hamm, Urteil v. 08.11.2013 - I-9 U 88/13 , NZV 2014, 262; eben Senat, Urteil vom 12.07.2004, I-1 U 39/04; Urteil vom 24.11.1997, 1 U 55/97; Urteil vom 17.09.2001, 1 U 26/01).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2016 - 1 U 44/15
    Der Vergleich mit § 10 StVO, wo das Gesetz zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen unterscheidet, spricht für ein Begriffsverständnis, das Straßenteile, wie eben Parkplätze, Parkstreifen oder Parktaschen neben der Fahrbahn auch dem Grundstücksbegriff in § 9 StVO nicht zurechnet (so auch Senat, Urteil vom 12.07.2004 - I-1 U 39/04; Urteil vom 24.11.1997, AZ.: 1 U 55/97; Urteil vom 17.09.2001 - 1 U 26/01).
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