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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8738
OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02 (https://dejure.org/2002,8738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.07.2002 - 1 U 70/02 (https://dejure.org/2002,8738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 1 U 70/02 (https://dejure.org/2002,8738)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Auffällige Häufung von Mängeln im Anwaltsbüro

  • Judicialis

    ZPO § 233

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Zur Häufung von Versäumnissen im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 19 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Häufung von Fehlern bei der Fristwahrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist; Auffällige Häufung von Mängeln; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Häufung von Fehlern bei der Fristwahrung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 19 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Häufung von Fehlern bei der Fristwahrung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84

    Anwaltsbüro - Auffällige Häufung - Mangel - Berufungsbegründungsfrist - Bedenken …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02
    Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (BGH…, Beschluss vom 18.12.1997 - III ZB 41/97 -, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11;… Beschluss vom 19.06.1996- XII ZR 279/95- BGHR ZPO § 233 Büropersonal 9; BGH VersR 1985, 270).

    Für die gebotene Überprüfung dieser Fristen (BGH VersR 1985, 270) ist aus dem Sachvortrag des Klägers nichts ersichtlich.

  • BGH, 19.06.1996 - XII ZR 279/95

    Auffällige Häufung von Mängeln bei Wahrung von Fristen in einer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02
    Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (BGH…, Beschluss vom 18.12.1997 - III ZB 41/97 -, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11; Beschluss vom 19.06.1996- XII ZR 279/95- BGHR ZPO § 233 Büropersonal 9; BGH VersR 1985, 270).
  • BGH, 18.12.1997 - III ZB 41/97

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Häufung von Fehlern des Büropersonals

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2002 - 1 U 70/02
    Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (BGH, Beschluss vom 18.12.1997 - III ZB 41/97 -, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11;… Beschluss vom 19.06.1996- XII ZR 279/95- BGHR ZPO § 233 Büropersonal 9; BGH VersR 1985, 270).
  • BGH, 14.11.2002 - III ZB 73/02

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als …

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2002 - 1 U 70/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss nur die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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