Rechtsprechung
| OLG Jena, 13.02.1997 - 1 U 941/96 (135) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 126 566 Abs. 1
Wahrung der Schriftform bei einem Mietvertrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abschluss eines Mietvertrages über Räumlichkeiten nebst Tiefgaragenstellplätzen ; Minderung von Mietzahlungen wegen Mängeln ; Kündigung eines Mietvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 10.07.1996 - 5 O 3236/95
- OLG Jena, 13.02.1997 - 1 U 941/96 (135)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 66/67
Schriftform beim Mietverlängerungsvertrag
Auszug aus OLG Jena, 13.02.1997 - 1 U 941/96
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einhaltung der Schriftform etwa für Folgeverträge gelockert hat (vgl. dazu BGHZ 52, 25 ff, 28 ff; BGH NJW-RR 1992, 654 ff. und NJW 1992, 2283 ff.).Die Norm soll dem Erwerber des Grundstücks die Unterrichtung über etwaige langfristige Mietverträge sichern (vgl. dazu BGHZ 52, 25 ff, 28) und dient damit im wesentlichen dem Schutz des Informationsinteresses eines potentiellen Grundstückserwerbers, der in die Lage versetzt werden soll, sich von dem Umfang und dem Inhalt der auf ihn übergehenden langfristigen Mietverträge zuverlässig Kenntnis zu verschaffen (…vgl. dazu Heile in Bub/Treier, a.a.O., RN 726).
Der Bundesgerichtshof hat denn auch trotz der geäußerten Kritik, es handele sich beim Festhalten an der festen körperlichen Verbindung um bloße Förmelei, bisher keine Veranlassung gesehen, von den strengen Anforderungen abzurücken (vgl. dazu BGHZ 52, 25 ff, 29 f).
- BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90
Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen …
Auszug aus OLG Jena, 13.02.1997 - 1 U 941/96
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einhaltung der Schriftform etwa für Folgeverträge gelockert hat (vgl. dazu BGHZ 52, 25 ff, 28 ff; BGH NJW-RR 1992, 654 ff. und NJW 1992, 2283 ff.).Bei einer lediglich lockeren Verbindung - wie hier nur mit einer Büroklammer - besteht die Möglichkeit, daß die Verbindung sich löst und die Schriftstücke wieder getrennt werden (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2283 ff., 2285).
- BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
Schriftform beim Mietvertrag
Auszug aus OLG Jena, 13.02.1997 - 1 U 941/96
Diese Verbindung müsse in Übereinstimmung mit dem Willen der Parteien und in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde erfolgen und so beschaffen sein, daß die Trennung nur durch teilweise Substanzzerstörung möglich sei (z. Bsp. Fadenheftung oder Anleimen) oder Gewaltanwendung (z. Bsp. bei Verbindung mittels Heftmaschine) erfordere (vgl. BGHZ 40, 255 ff, 262 ff.). - BGH, 29.01.1992 - XII ZR 175/90
Schriftform des Mietvertrages; Nachtragsurkunde
Auszug aus OLG Jena, 13.02.1997 - 1 U 941/96
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einhaltung der Schriftform etwa für Folgeverträge gelockert hat (vgl. dazu BGHZ 52, 25 ff, 28 ff; BGH NJW-RR 1992, 654 ff. und NJW 1992, 2283 ff.).
- OLG Köln, 12.04.2019 - 1 U 82/18
Kündigung nur durch eingeschriebenen Brief ist unverbindlich
Dieser Grundsatz der Urkundeneinheit kann auch dadurch erfüllt werden, dass bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde die einzelnen Seiten mechanisch so fest miteinander verbunden werden, dass eine Trennung wegen der teilweisen Zerstörung des Urkundenmaterials sichtbar wird (OLG Jena, Urteil vom 13. Februar 1997 - 1 U 941/96, ZMR 1997, 291, zitiert juris Rn. 26 ff;… Schmidt-Futterer/Lammel, BGB, Mietrecht, 11. Aufl., § 550 Rn. 36 mwN). - BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5 …
Sollte der Beklagten der Beweis nicht gelingen, daß Interessenausgleich und Namensliste mittels Heftmaschine fest miteinander verbunden waren, so wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu beachten sein, nach der bei der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB nur ganz ausnahmsweise von der Abschluß- und Deckungswirkung der Unterschrift abgesehen werden kann (…BAGE 47, 125 = AP, aaO; BGHZ 40, 255; 113, 51; BGH ZIP 1997, 938; vgl. Thüringer OLG Urteil vom 13. Februar 1997 - 1 U 941/96 - OLG-NL 1997, 102).
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