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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 03.09.2001 - 1 Verg 6/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12393
OLG Naumburg, 03.09.2001 - 1 Verg 6/00 (https://dejure.org/2001,12393)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2001 - 1 Verg 6/00 (https://dejure.org/2001,12393)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03. September 2001 - 1 Verg 6/00 (https://dejure.org/2001,12393)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 128 Abs. 2 GWB
    Gebührentabelle als Richtwert für Kostenfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenfestsetzung für ein Vergabenachprüfungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenfestsetzung im Verfahren vor der VergK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 29.09.1999 - Verg 4/99

    Festsetzung der zu erstattenden Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.09.2001 - 1 Verg 6/00
    Auch gegen einen Kostenfes tsetzungsbescheid der Vergabekammer ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB statthaft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999 - Verg 4/99 -).
  • OLG Koblenz, 08.02.2001 - 1 Verg 5/00

    Bildung einer Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren; Antragsbefugnis einer …

    Ein entsprechender Antrag wurde am 5. Oktober 2000 nachgereicht (1 Verg 6/00).

    Über die sofortige Beschwerde der Vergabestelle gegen Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wird der Senat in dem Verfahren 1 Verg 6/00 gesondert entscheiden.

  • OLG Naumburg, 22.09.2003 - 1 Verg 10/03

    Gebührenfestsetzung nach einer Tabelle auch bei sog. Ausreißern?

    Auch gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB statthaft (vgl. Senatsbeschluss v. 03.09.2001, 1 Verg 06/00; BayObLG, Beschluss v. 29.09.1999, Verg 4/99).

    Der Senat hat diese Festsetzungspraxis als ermessensfehlerfrei bestätigt, da eine solche Vorgehensweise sowohl im Bereich der Gerichtskosten als auch im Bereich der Verwaltungskosten üblich ist und über die damit einhergehende Selbstbindung der Vergabekammern des Landes zu einer höheren Transparenz des Kostenrisikos für die Beteiligten eines Vergabenachprüfungsverfahrens führt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 23.04.2003, 1 Verg 01/03 und v. 03.09.2001,1 Verg 6/00).

  • OLG Naumburg, 23.04.2003 - 1 Verg 1/03

    Kostenentscheidung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

    Der Senat hat diese Festsetzungspraxis vor dem Hintergrund als ermessensfehlerfrei bestätigt, dass eine solche Vorgehensweise sowohl im Bereich der Gerichtskosten- als auch im Bereich der Verwaltungskosten-Ermittlung üblich ist und über die damit einher gehende Selbstbindung der Vergabekammern des Landes zu einer höheren Transparenz des Kostenrisikos für die Beteiligten eines Vergabenachprüfungsverfahrens führt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. September 2001 - 1 Verg 6/00 -).

    Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. September 2001 - 1 Verg 6/00 -).

  • OLG Koblenz, 18.01.2001 - Verg 5/00

    Nachprüfungsantrag, Zulässigkeit, Antragsbefugnis, Interesse

    Ein entsprechender Antrag wurde am 5. Oktober 2000 nachgereicht (1 Verg 6/00).

    Über die sofortige Beschwerde der Vergabestelle gegen Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wird der Senat in dem Verfahren 1 Verg 6/00 gesondert entscheiden.

  • OLG Naumburg, 25.09.2003 - 1 Verg 11/03

    Überprüfung einer Gebührenfestsetzung

    Innerhalb des hier anzuwendenden Gebührenrahmens erfolgt die Festsetzung der konkreten Gebühren im Lande Sachsen-Anhalt regelmäßig auf der Grundlage der Gebührentabelle der Vergabekammern des Landes; diese Festsetzungspraxis erachtet der Senat in ständiger Rechtsprechung als vom gesetzlich in § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessen gedeckt (vgl. nur OLG Naumburg WuW 2002, 213).
  • OLG Naumburg, 24.03.2003 - 1 Verg 1/03
    Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. September 2001 - 1 Verg 6/00 -).
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