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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 05.11.2002 - 1 W 29/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,55663
OVG Saarland, 05.11.2002 - 1 W 29/02 (https://dejure.org/2002,55663)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.11.2002 - 1 W 29/02 (https://dejure.org/2002,55663)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. November 2002 - 1 W 29/02 (https://dejure.org/2002,55663)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10

    Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer …

    Rn. 54 Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - und vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 -, dokumentiert bei juris.

    Rn. 60 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.4.1987 - 2 W 129/87 -, NVwZ 87, 612, und vom 5.11.2002, a.a.O..

    Rn. 67 BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 - DÖV 1981, 300 f., BayVBl 1981, 214 f.; ausdrücklich bestätigend BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 - 7 C 37.87 - = BVerwGE 79, 339 f.; BayVerfG, Beschluss vom 25.6.1992 - Vf. 78-VI-92 - BayVBl. 1992, 526 f., DÖV 1992, 967 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.11.2002, a.a.O. m.z.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 87, 608, 609.

    Rn. 69 Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 40 Rdnr. 184; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 40 Rdnr.231, 650, 651; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rdnr.10, jeweils m.w.N; BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 - DÖV 1981, 300 f., BayVBl 1981, 214 f.; ausdrücklich bestätigend BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 - 7 C 37.87 - = BVerwGE 79, 339 f.; BayVerfG, Beschluss vom 25.6.1992 - Vf. 78-VI-92 - BayVBl. 1992, 526 f., DÖV 1992, 967 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.11.2002, a.a.O. m.z.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 87, 608, 609.

  • OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16

    Rechtsweg für Klagen/Anordnungsanträge Privater gegen Landtag; Auskunftsersuchen …

    Vielmehr ist bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier Finanzausschuss des Landtags) zu fragen, ob dieses in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10, juris).

    Auf dieser Grundlage geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -, juris) davon aus, dass in bestimmten Fällen auch in der Konstellation, dass neben einem Verfassungsorgan ein Bürger/eine Bürgerin an dem Prozessverhältnis beteiligt ist, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht grundsätzlich auszuschließen ist, es vielmehr auch insoweit entscheidend in materieller Hinsicht darauf ankommt, ob das beteiligte Verfassungsorgan in dem konkreten Streitfall spezifisch in dieser Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.(ebenso: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 138 mwN unter Nennung von Beispielen) Auf die Frage, ob für ein solches Rechtsschutzbegehren des Bürgers/der Bürgerin überhaupt eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, kommt es dabei nicht an, da der Rechtscharakter einer Streitigkeit nicht von dem Bestehen oder Fehlen gerichtlicher Kontrollzuständigkeiten abhängt.(Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 141) Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 17.7.2002(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, juris) zwar das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament - auf den Namen dieses Bürgers - festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses bejaht, weil es sich bei der Einsetzung eines solchen Ausschusses und bei der Bestimmung des Untersuchungsauftrags durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) zukommenden Betätigung handelt und darin auch die Bezeichnung des Ausschusses mitenthalten ist.

  • VG Schleswig, 19.06.2020 - 6 B 11/20

    Kommunalwahlrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zur Beschaffung von Informationen stellt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung materielle Verwaltungstätigkeit dar, weil er in diesem Zusammenhang wie eine Behörde gegenüber dem Bürger auftritt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 85.78 -, Rn. 6, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof…, Beschluss vom 29. Oktober 1995 - 11 TG 3617/95 -, Rn. 54, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27. August 2001 - 2 S 5.01 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 05. November 2002 - 1 W 29/02 -, Rn. 6, juris).

    Die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage hat - anders als die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, die Aufgabenzuweisung an denselben oder in diesem Zusammenhang sonstige, explizit verfassungsrechtliche Fragen - auch keinen spezifisch verfassungsrechtlichen Gehalt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 05. November 2002 - 1 W 29/02 -, Rn. 4, juris).

  • VG Schleswig, 01.03.2019 - 6 B 3/19

    Einsteilige Anordnung eines V-Mann-Führers wegen Feststellung als "Betroffener" …

    Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zur Beschaffung von Informationen stellt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung materielle Verwaltungstätigkeit dar, weil er in diesem Zusammenhang wie eine Behörde gegenüber dem Bürger auftritt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 85.78 -, Rn. 6, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof…, Beschluss vom 29. Oktober 1995 - 11 TG 3617/95 -, Rn. 54, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27. August 2001 - 2 S 5.01 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 05. November 2002 - 1 W 29/02 -, Rn. 6, juris).

    Die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage hat - anders als die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, die Aufgabenzuweisung an denselben oder in diesem Zusammenhang sonstige, explizit verfassungsrechtliche Fragen - auch keinen spezifisch verfassungsrechtlichen Gehalt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 05. November 2002 - 1 W 29/02 -, Rn. 4, juris).

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem …

    Ihm sind durch das HmbUAG eigene hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten eingeräumt (…vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 85/78; VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, 11 TG 3617/95; OVG Berlin, Beschl. v. 27.8.2001, 8 B17/01; OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.11.2002, 1 W 29/02; alle juris).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines …

    Ihm sind durch das HmbUAG eigene hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten eingeräumt (…vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 85/78; VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, 11 TG 3617/95; OVG Berlin, Beschl. v. 27.8.2001, 8 B17/01; OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.11.2002, 1 W 29/02; alle juris).
  • VG Saarlouis, 16.06.2010 - 11 L 544/10

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines …

    Rn. 5 Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.05.2002 -11 F 12/02-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.07.2002 -1 W 15/02- und vom 05.11.2002 -1 W 29/02-; zum Streitstand auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2002 -Lv 2/02 ea-, zitiert nach juris) die Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht allein nach formalen, an die konkreten Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten vorzunehmen; entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige, am Verfassungsleben teilhabende Antragsgegner in dem konkreten Streitfall - gegebenenfalls auch durch einen Bürger - spezifisch in seiner sich aus der Verfassung ergebenden Funktion in Anspruch genommen wird, ob also ein zentraler Bereich der dem Antragsgegner von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.
  • VG Hamburg, 06.01.2010 - 20 E 3486/09

    Untersuchungsausschuss; Betroffener; Ausschluss; Öffentlichkeit; Beweiserhebung

    Ihm sind durch das UAG eigene hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten eingeräumt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 85/78 - VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995 - 11 TG 3617/95 - OVG Berlin, Beschl. v. 27.8.2001 - 8 B17/01 - OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.11.2002 - 1 W 29/02 - alle juris).
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