Rechtsprechung
| OLG Bremen, 27.06.2001 - 1 W 3/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138 Abs. 1
Wirksamkeit des Schuldbeitritts eines Familienangehörigen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen - 6 O 1829/00
- OLG Bremen, 27.06.2001 - 1 W 3/01
Papierfundstellen
- MDR 2002, 44
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Bremen, 27.06.2001 - 1 W 3/01
Nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2001, 189 f),verstößt eine Schuldmitübernahme bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten auch ohne Hinzutreten den finanzschwachen Ehepartner bzw. nahen Angehörigen besonders belastender Umstände oder Verhältnisse im allgemeinen gegen die guten Sitten und ist daher nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB , wenn die Verpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen an den Darlehnsnehmer ausgenutzt hat." Davon ist insbesondere bei einer krassen finanziellen Überforderung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen auszugehen, die nach Auffassung des BGH grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn er voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH ZIP 2001, 189, 191; NJW 2000, 1182 ; BGHZ 135, 66 ,70).Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (BGH ZIP 2001, 189, 191 m.w.N.).
Sieht eine Bank hiervon ab, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass sie die eine krasse finanzielle Überforderung begründenden objektiven Tatsachen und Verhältnisse entweder schon bei Vertragsabschluß kannte oder aber sich ihnen bewusst verschlossen hat (BGH ZIP 2001, 189, 192 m.w.N.).
Angesichts der krassen finanziellen Überforderung der Antragstellerin besteht auch die tatsächliche Vermutung, dass die Antragstellerin sich bei der Obernahme der Mithaftung nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, sondern von ihrer emotionalen Bindung an ihre Eltern hat leiten lassen, und dass die Antragsgegnerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH ZIP 2001, 189, 192).
Ein freier Willensentschluss ist bei krass überforderten Angehörigen nur dann anzunehmen, wenn sie zusammen mit dem Darlehensnehmer ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben oder ihnen aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind (BGH ZIP 2001, 189, 192 m.w.N.).
- BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95
Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht …
Auszug aus OLG Bremen, 27.06.2001 - 1 W 3/01
Grundsätzlich ist für die Frage der Leistungsfähigkeit auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Fälligwerdens der Forderung abzustellen (BGHZ 132, 328, 335).Bei Vertragsschluss ist diese Prognose aus der berechtigten Sicht eines vernünftig urteilenden Gläubigers abzugeben (BGHZ 132, 328, 334).
- BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung
Auszug aus OLG Bremen, 27.06.2001 - 1 W 3/01
Nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2001, 189 f),verstößt eine Schuldmitübernahme bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten auch ohne Hinzutreten den finanzschwachen Ehepartner bzw. nahen Angehörigen besonders belastender Umstände oder Verhältnisse im allgemeinen gegen die guten Sitten und ist daher nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB , wenn die Verpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen an den Darlehnsnehmer ausgenutzt hat." Davon ist insbesondere bei einer krassen finanziellen Überforderung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen auszugehen, die nach Auffassung des BGH grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn er voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH ZIP 2001, 189, 191; NJW 2000, 1182 ; BGHZ 135, 66 ,70). - BGH, 11.03.1997 - XI ZR 50/96
Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen
Auszug aus OLG Bremen, 27.06.2001 - 1 W 3/01
Nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2001, 189 f),verstößt eine Schuldmitübernahme bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten auch ohne Hinzutreten den finanzschwachen Ehepartner bzw. nahen Angehörigen besonders belastender Umstände oder Verhältnisse im allgemeinen gegen die guten Sitten und ist daher nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB , wenn die Verpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen an den Darlehnsnehmer ausgenutzt hat." Davon ist insbesondere bei einer krassen finanziellen Überforderung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen auszugehen, die nach Auffassung des BGH grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn er voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH ZIP 2001, 189, 191; NJW 2000, 1182 ; BGHZ 135, 66 ,70).
- OVG Saarland, 18.01.2002 - 1 W 9/01
Erteilung einer Duldung an einen ausreisepflichtigen Ausländer; Unzumutbarkeit …
dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 31.8.1999, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67, vom 1.8.1996, InfAuslR 1996, 341, und vom 10.8.1994, InfAuslR 1994, 394; Beschlüsse des Senats vom 28.6.2001 -1 W 3/01-, vom 17.7.2000 -1 W 1/99-, NVwZ-Beilage I 2/2001, 21 = InfAuslR 2000, 12, und vom 24.1.2000 -1 W 4/00-. - OVG Saarland, 18.01.2002 - 1 W 8/01
Erteilung einer Duldung an einen ausreisepflichtigen Ausländer; Unzumutbarkeit …
dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 31.8.1999, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67, vom 1.8.1996, InfAuslR 1996, 341, und vom 10.8.1994, InfAuslR 1994, 394; Beschlüsse des Senats vom 28.6.2001 -1 W 3/01-, vom 17.7.2000 -1 W 1/99-, NVwZ-Beilage I 2/2001, 21 = InfAuslR 2000, 12, und vom 24.1.2000 -1 W 4/00-. - VG Saarlouis, 23.11.2018 - 3 L 636/18
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Erschließungsbeitragsbescheid
Denn ausnahmsweise können auch drei Anbaustraßen einer Einheit bilden, nämlich dann, wenn, wie hier, von einer Ringstraße noch selbstständige Sackgassen abzweigen und daher trotz Vorhandenseins von drei Anbaustraßen eine Situation vorliegt, in der eine Hauptstraße einer Nebenstraße, die ihrerseits in sich in gewisser Weise verzweigt ist, die alleinige Verbindung zum übrigen Verkehrsnetz vermittelt(Std. Rspr.; vgl. nur Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 20.12.2000 11 F 106/00-; bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.01.2001 -1 W 3/01-).
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