Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines behinderten Kindes: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz von Unterhaltsleistungen; Beweislast der Patientin; Berücksichtigung der Möglichkeit eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs
- RA Kotz
Arzthaftung wegen Geburt eines behinderten Kindes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 218a; BGB § 823
Haftung des die Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines behinderten Kindes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftung des die Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines behinderten Kindes
Verfahrensgang
- LG Hechingen, 13.05.2009 - 2 O 329/08
- OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
Papierfundstellen
- VersR 2010, 909
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
Rn. 13 a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung des Arztes wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs nur in Betracht kommt, wenn auf Grund des Ergebnisses der gebotenen Untersuchungen die Schwangerschaft rechtmäßig hätte abgebrochen werden dürfen (BGHZ 151, 133; BGH NJW 2006, 1660; vgl. auch BGHZ 129, 178).Dabei kommen nur so schwerwiegende Nachteile in Betracht, die es als vertretbar erscheinen lassen, das Lebensrecht des Kindes im Rahmen einer Güterabwägung hintan zu stellen (BGHZ 151, 133).
- BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04
Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
Rn. 13 a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung des Arztes wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs nur in Betracht kommt, wenn auf Grund des Ergebnisses der gebotenen Untersuchungen die Schwangerschaft rechtmäßig hätte abgebrochen werden dürfen (BGHZ 151, 133; BGH NJW 2006, 1660; vgl. auch BGHZ 129, 178). - BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
Rn. 13 a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung des Arztes wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs nur in Betracht kommt, wenn auf Grund des Ergebnisses der gebotenen Untersuchungen die Schwangerschaft rechtmäßig hätte abgebrochen werden dürfen (BGHZ 151, 133; BGH NJW 2006, 1660; vgl. auch BGHZ 129, 178). - OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
Da eine Diagnose nach Lage der Dinge nicht sicher vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche hätte gestellt werden können, wäre lediglich ein Abbruch nach § 218 a Abs. 2 StGB (rechtfertigende Indikation aus medizinisch-sozialen Gründen) in Betracht gekommen, so dass nicht entschieden werden muss, ob ein Abbruch in den Fällen des § 218 a Abs. 1 StGB - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 oder 3 StGB - als rechtmäßig anzusehen ist und zu den geltend gemachten Ansprüchen führen kann (verneinend OLG Nürnberg NJW 2009, 1757 = VersR 2009, 547).
- LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07
Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten, …
Dazu, wie der psychische Zustand der Kindesmutter bei rechtzeitig empfohlener Fruchtwasseruntersuchung und Erkennen der Behinderung gewesen wäre, fehlt hinreichend konkretes Vorbringen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.08.2009, Az: 1 W 33/09, zitiert nach juris).Der Einholung eines weiteren psychiatrischen Zusatzgutachtens bedurfte es daher im zu entscheidenden Fall nicht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1257 und Beschluss v. 31.08.2009 Az. 1 W 33/09, zitiert nach juris).
- LG Wiesbaden, 05.08.2016 - 7 O 217/00
Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Betreuung im Rahmen einer …
Die Behinderung des Kindes, mag sie auch noch so gravierend sein, stellt seit Aufhebung der früheren embryopathischen Indikation keinen eigenen Rechtfertigungsgrund mehr dar (…vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04, OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2009, Az.: 1 W 33/09.Auch die Behinderung des Kindes, mag sie auch noch so gravierend sein, stellt seit der Aufhebung der früheren embryopathischen Indikation keinen eigenen Rechtfertigungsgrund mehr dar (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2009, Az.: 1 W 33/09).
- OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16
Arzthaftungsprozess: Unterlassener Schwangerschaftsabbruch bei zu erwartender …
Damit bestanden auch im familiären Umfeld keine von vornherein belastenden Faktoren (vgl. OLG Stuttgart GesR 2010, 142, juris Rn. 26).
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 20.07.2009 - 1 W 33/09 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Kurzinformation)
Keine Aktivlegitimation, wenn der Ehemann das Fahrzeug der Ehefrau als "seines" bezeichnet
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe, 26.06.2009 - 7 C 25/09
- OLG Karlsruhe, 20.07.2009 - 1 W 33/09
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