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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16648
BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15 (https://dejure.org/2016,16648)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2016 - 1 WB 10.15 (https://dejure.org/2016,16648)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 (https://dejure.org/2016,16648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Versetzung eines Berufssoldaten auf einen höherwertigen Dienstposten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung eines Berufssoldaten auf einen höherwertigen Dienstposten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 8.08

    Beschwerdefrist; Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde; Benachteiligung …

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15
    Zur Pflicht einer insoweit unzuständigen Stelle, einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 25 f. m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 59.14

    Konkurrentenstreit; Vergleichbarkeit einer Sonderbeurteilung

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15
    Rn. 33 Der Senat verlangt bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass - spätestens im Beschwerdeverfahren - ein konkreter Dienstposten bezeichnet sein muss (vgl. zuletzt Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14, 1 WB 61.14 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.04.1974 - I WB 47.73

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Prüfungsentscheidung des …

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15
    Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 8. November 2013 bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung - insbesondere auch über die stets gegebene Möglichkeit, die Beschwerde bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten einzulegen - als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 1974 - 1 WB 47.73, 75.73 - BVerwGE 46, 251 sowie zuletzt Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NZWehrr 2016, 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit; Frist

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15
    Zur Pflicht einer insoweit unzuständigen Stelle, einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 25 f. m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter; …

    Eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde besteht nur innerhalb des regulären Geschäftsablaufs (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.); eine Prüfung der Zuständigkeit und Übermittlung an die zuständige Stelle noch am selben Tage ist bei einem Schreiben, das erst nach Schluss der üblichen Dienstzeit für die Sachbearbeitung in Personalangelegenheiten eingeht, von Rechts wegen schlechterdings nicht geschuldet.
  • BVerwG, 25.08.2016 - 1 WB 7.16

    Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle …

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ferner erforderlich, dass bei einem Versetzungsverlangen - spätestens im Beschwerdeverfahren - ein konkreter Dienstposten bezeichnet sein muss (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 7.23

    Erfolgloser Antrag eines Soldaten gegen die Ablehnung seiner Zulassung zur …

    Da auch für dieses Referat weder die Unzuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement für die truppendienstliche Maßnahme noch die Tatsache und der Grad der Eilbedürftigkeit erkennbar waren, bestand keine Obliegenheit zu einer beschleunigten Behandlung am Tag des Fristablaufs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 31;… zum Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eingang eines Rechtsbehelfs am Tag vor Fristablauf s. auch BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 31/22 - juris Rn. 25 ff. …und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 Rn. 22; BSG…, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - B 10 EG 4/10 R - juris Rn. 14; BFH…, Beschluss vom 26. Mai 2009 - II B 59/09 - juris Rn. 3; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 10 LA 262/19 - juris Rn. 6; LSG Hamburg…, Urteil vom 28. Februar 2022 - L 4 BK 2/21 - juris Rn. 15;… Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: Juli 2024, § 32 VwVfG Rn. 62).
  • BVerwG, 13.07.2023 - 1 WB 36.22

    Teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht; Schadensersatzanspruch wegen …

    Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des Senats (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 25 f. m. w. N. sowie vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 24 ff.) können Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten in der Übermittlung eines Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, je nach den Umständen des Einzelfalls, zwar einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO begründen.
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