Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 2 - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 31 - 32) |
(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 32 BVwVfG
647 Entscheidungen zu § 32 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
Versäumung der Frist für die Geltendmachung einer Conterganrente; Ausschlussfrist ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2018 - 16 A 1099/13
Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen wegen Fehlbildungen aufgrund der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2018 - 16 A 1099/13
- VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.699
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist des § 32 Abs. 3 ...
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 68/17
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.02.2019 - EnVR 24/18
Anspruch einer Zweckgesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb eines drei ...
- BGH, 26.02.2019 - EnVR 24/18
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 2 L 5/18
Feststellung eines alten Wasserrechts
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 - 3 Kart 4/22
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 - 4 S 3285/19
§ 25 Abs. 2 S. 1 USG 2020 ist keine Ausschlussfrist
- OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 3 M 53.21
Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum Kind; Lauf der ...
Querverweise
Auf § 32 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 45 (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Verwaltungsverfahren
- § 210 (Wiedereinsetzung)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 21 (Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse)